§ 5 TBSFG Verleihung der Befugnis

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Über einen Antrag auf Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Eine Ausfertigung der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis ist dem Tiroler Bergsportführerverband zu übersenden. Der Tiroler Bergsportführerverband ist berechtigt, die Ausfertigung der Entscheidung an seine Sektionen zu übermitteln.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 TBSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 TBSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 TBSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 TBSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 TBSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 TBSFG
§ 6 TBSFG