§ 2 TBSFG

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Bergsportführertätigkeiten dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 6und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden.

(2) Das Recht der Schischulinhaber zum Führen und Begleiten von Personen bei Schitouren im Rahmen des Betriebes der Schischule nach § 7 Abs. 1 lit. c des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) In- und ausländische alpine Vereine dürfen Bergsportführertätigkeiten ausüben, wenn

a)

diese Tätigkeiten ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder des betreffenden Vereines ausgeübt werden und

b)

weder den Mitgliedern, die diese Tätigkeiten ausüben, noch dem betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt.

(4) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sind auch ohne die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol berechtigt, wenn

a)

sie zur Ausübung eines entsprechenden Berufes in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land rechtmäßig niedergelassen sind,

b)

der Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. a bzw. e der Richtlinie 2005/36/EG ist, oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben und

c)

sie über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(5) Ob die Ausübung von Bergsportführertätigkeiten nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität dieser Tätigkeiten.

(6) Staatsangehörige anderer als der im Abs. 4 genannten Staaten sind auch ohne die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol berechtigt,

a)

wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen,

b)

wenn sie ihre Gäste im betreffenden Staat aufgenommen haben und

c)

wenn Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern im betreffenden Staat das gleiche Recht zukommt.

(7) Für die nach den Abs. 2 bis 6und 3 zulässige Ausübung von Bergsportführertätigkeiten gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. Die nach den Abs. 2 bis 6und 3 zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol befugten Personen haben bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit einen entsprechenden Ausweis, aus dem ihre Befugnis hervorgeht, mitzuführen.

Stand vor dem 02.07.2021

In Kraft vom 31.03.2017 bis 02.07.2021

(1) Bergsportführertätigkeiten dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 6und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden.

(2) Das Recht der Schischulinhaber zum Führen und Begleiten von Personen bei Schitouren im Rahmen des Betriebes der Schischule nach § 7 Abs. 1 lit. c des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) In- und ausländische alpine Vereine dürfen Bergsportführertätigkeiten ausüben, wenn

a)

diese Tätigkeiten ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder des betreffenden Vereines ausgeübt werden und

b)

weder den Mitgliedern, die diese Tätigkeiten ausüben, noch dem betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt.

(4) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sind auch ohne die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol berechtigt, wenn

a)

sie zur Ausübung eines entsprechenden Berufes in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land rechtmäßig niedergelassen sind,

b)

der Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. a bzw. e der Richtlinie 2005/36/EG ist, oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben und

c)

sie über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(5) Ob die Ausübung von Bergsportführertätigkeiten nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität dieser Tätigkeiten.

(6) Staatsangehörige anderer als der im Abs. 4 genannten Staaten sind auch ohne die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol berechtigt,

a)

wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen,

b)

wenn sie ihre Gäste im betreffenden Staat aufgenommen haben und

c)

wenn Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern im betreffenden Staat das gleiche Recht zukommt.

(7) Für die nach den Abs. 2 bis 6und 3 zulässige Ausübung von Bergsportführertätigkeiten gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. Die nach den Abs. 2 bis 6und 3 zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol befugten Personen haben bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit einen entsprechenden Ausweis, aus dem ihre Befugnis hervorgeht, mitzuführen.

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