§ 15 TBSFG Umfang der Befugnis

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Bergwanderführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände befugt. Im Winter dürfen nur höchstens mittelschwierige Wege unterhalb der Waldgrenze begangen werden, die offenkundig nicht

a)

höchstens mittelschwierige Wege, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind,

b)

höchstens mittelschwieriges wegloses Gelände, das offenkundig nicht von Lawinen bedroht ist, sowie

c)

auf Gletschern vom Wegehalter geöffnete Winterwanderwege begangen werden.

Bergwanderführer sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Lawinen bedroht sindPersonen in den Fertigkeiten des Bergwanderns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.

(2) Ein Bergwanderführer darf die zur Durchführung einer geplanten Bergwanderung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.

(3) Personen, denen die Befugnis als Bergwanderführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Bergwanderführer“ berechtigt.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 21.01.1998 bis 30.06.2014

(1) Bergwanderführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände befugt. Im Winter dürfen nur höchstens mittelschwierige Wege unterhalb der Waldgrenze begangen werden, die offenkundig nicht

a)

höchstens mittelschwierige Wege, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind,

b)

höchstens mittelschwieriges wegloses Gelände, das offenkundig nicht von Lawinen bedroht ist, sowie

c)

auf Gletschern vom Wegehalter geöffnete Winterwanderwege begangen werden.

Bergwanderführer sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Lawinen bedroht sindPersonen in den Fertigkeiten des Bergwanderns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.

(2) Ein Bergwanderführer darf die zur Durchführung einer geplanten Bergwanderung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.

(3) Personen, denen die Befugnis als Bergwanderführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Bergwanderführer“ berechtigt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten