§ 43 TabMG 1996

TabMG 1996 - Tabakmonopolgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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