§ 42 TabMG 1996 Strafbestimmungen

TabMG 1996 - Tabakmonopolgesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 42.Paragraph 42,

Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7, 11, 36 Abs. 11 und 14 und § 40 sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins,, soweit sie nicht Finanzvergehen nach Paragraphen 44, oder 46 des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 7,, 11, 36 Absatz 11 und 14 und Paragraph 40, sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach Paragraph 51, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.

In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 TabMG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 TabMG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 42 TabMG 1996


Entscheidungen zu § 42 TabMG 1996


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 TabMG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 TabMG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 41 TabMG 1996
§ 43 TabMG 1996