§ 21 TabMG 1996

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die im § 33 geregelten Aufgaben eine Besetzungsoberkommission zu bilden.

(2) Dieser Besetzungsoberkommission gehören je ein Vertreter

1.

des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muß,

2.

der Monopolverwaltung GmbH,

3.

des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

4.

des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und

5.

einer im § 20 Abs. 1 Z 5 bezeichneten Organisation an.

  1. (1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland für jeden Anlassfall einen Neuerrichtungsbeirat zu bilden. Dieser ist zu befassen, wenn die Neuerrichtung oder Verlegung (§ 23 Abs. 5 Z 3 und 5) eines Standortes (§ 23 Abs. 5 Z 1) oder eines Automaten (§ 36 Abs. 8), der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, geplant ist und das Landesgremium der Trafikanten sich in einer Stellungnahme (§ 25 Abs. 4) dagegen ausgesprochen hat.Die Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland für jeden Anlassfall einen Neuerrichtungsbeirat zu bilden. Dieser ist zu befassen, wenn die Neuerrichtung oder Verlegung (Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer 3 und 5) eines Standortes (Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer eins,) oder eines Automaten (Paragraph 36, Absatz 8,), der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, geplant ist und das Landesgremium der Trafikanten sich in einer Stellungnahme (Paragraph 25, Absatz 4,) dagegen ausgesprochen hat.
  2. (2)Absatz 2Diesem Neuerrichtungsbeirat gehören je ein Vertreter
    1. 1.Ziffer einsder Monopolverwaltung GmbH,
    2. 2.Ziffer 2des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
    3. 3.Ziffer 3des betreffenden Landesgremiums der Tabaktrafikanten
    an.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 31.12.2016 bis 21.07.2023
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die im § 33 geregelten Aufgaben eine Besetzungsoberkommission zu bilden.

(2) Dieser Besetzungsoberkommission gehören je ein Vertreter

1.

des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muß,

2.

der Monopolverwaltung GmbH,

3.

des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

4.

des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und

5.

einer im § 20 Abs. 1 Z 5 bezeichneten Organisation an.

  1. (1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland für jeden Anlassfall einen Neuerrichtungsbeirat zu bilden. Dieser ist zu befassen, wenn die Neuerrichtung oder Verlegung (§ 23 Abs. 5 Z 3 und 5) eines Standortes (§ 23 Abs. 5 Z 1) oder eines Automaten (§ 36 Abs. 8), der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, geplant ist und das Landesgremium der Trafikanten sich in einer Stellungnahme (§ 25 Abs. 4) dagegen ausgesprochen hat.Die Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland für jeden Anlassfall einen Neuerrichtungsbeirat zu bilden. Dieser ist zu befassen, wenn die Neuerrichtung oder Verlegung (Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer 3 und 5) eines Standortes (Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer eins,) oder eines Automaten (Paragraph 36, Absatz 8,), der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, geplant ist und das Landesgremium der Trafikanten sich in einer Stellungnahme (Paragraph 25, Absatz 4,) dagegen ausgesprochen hat.
  2. (2)Absatz 2Diesem Neuerrichtungsbeirat gehören je ein Vertreter
    1. 1.Ziffer einsder Monopolverwaltung GmbH,
    2. 2.Ziffer 2des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
    3. 3.Ziffer 3des betreffenden Landesgremiums der Tabaktrafikanten
    an.

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