Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf das Dienstverhältnis der Sprengeltierärzte das Landesbeamtengesetz 1994, LGBl. Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung und das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
0 Kommentare zu § 2 T-STÄG