(1) Der örtliche Tätigkeitsbereich (Sprengel) und der Dienstort eines Sprengeltierarztes sind bei der Anstellung festzusetzen. Die Festsetzung hat so zu erfolgen, daß die Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 angeführten Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Entfernung der für den Sprengel in Betracht kommenden Gemeinden, auf die Streulage der landwirtschaftlichen Betriebe und auf die Zahl der zu versorgenden Tiere gewährleistet ist. Bei einer wesentlichen Änderung dieser Verhältnisse können der Sprengel und der Dienstort neu festgesetzt werden. Der Sprengeltierarzt ist verpflichtet, sich an dem festgesetzten Dienstort niederzulassen.
(2) Vor der Festsetzung des Sprengels sind die in Betracht kommenden Gemeinden zu hören. Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.
(3) Die Sprengeltierärzte haben bei der Besorgung behördlicher Aufgaben und bei der Besorgung von Aufgaben, die das Land als Träger von Privatrechten erfüllt, in folgenden Angelegenheiten mitzuwirken:
a) | Erhaltung des Gesundheitszustandes von Tieren; | |||||||||
b) | Bekämpfung von Tierseuchen; | |||||||||
c) | Abwehr der aus der Tierhaltung und aus der Verwertung von tierischen Produkten der Gesundheit von Menschen drohenden Gefahren; | |||||||||
d) | Tierzucht und Tierschutz. |
(4) Die Sprengeltierärzte haben weiters die Gemeinden bei der Besorgung von Aufgaben, die sie als Träger von Privatrechten in den im Abs. 3 lit. a bis d genannten Angelegenheiten erfüllen, zu beraten und zu unterstützen.
(5) Die Sprengeltierärzte des Dienststandes haben den tierärztlichen Beruf (§ 1 Abs. 2 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975) auszuüben.
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