(1) Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Sprengeltierärztegesetz 1989“ zu bezeichnen.
(2) Im § 2 wurde die Zitierung des Landesbeamtengesetzes richtiggestellt.
(3) Im Abs. 1 des § 5 wurde die Zitierung des Gesetzes über die Regelung des Dienstverhältnisses und der Bezüge der Sprengeltierärzte der neuen Schreibweise angepaßt.
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