§ 3 T-STÄG § 3

T-STÄG - Sprengeltierärztegesetz 1989, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Sprengeltierärzte des Dienststandes haben keinen Anspruch auf Entgelt.

(2) Die den Sprengeltierärzten des Ruhestandes, ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührenden Pensionsansprüche sind auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6, zu ermitteln. Für den Pensionssicherungsbeitrag gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß.

(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

a)

der Zeit, die der Sprengeltierarzt als solcher im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat;

b)

der nach Abs. 4 angerechneten ruhegenußfähigen Vordienstzeit.

(4) Sprengeltierärzten sind auf Antrag Zeiten

a)

des abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule, das für den Sprengeltierarzt Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,

b)

einer Tätigkeit als Tierarzt vor der Anstellung bis zu zehn Jahren

für die Ermittlung des Ruhegenusses anzurechnen, wenn sie für jeden vollen Monat des Anrechnungszeitraumes an das Land einen Beitrag in der Höhe von 11,75 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, im Monat der Antragstellung leisten. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der Definitivstellung einzubringen. Die Landesregierung kann die Entrichtung des Beitrages unter Bedachtnahme auf die Familien- , Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Sprengeltierarztes in Teilbeträgen bis zu 100 Monatsraten bewilligen.

(5) Das Definitivstellungserfordernis der Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung gilt für Sprengeltierärzte nicht.

In Kraft seit 01.10.1995 bis 31.12.9999
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