§ 1 T-STÄG § 1

T-STÄG - Sprengeltierärztegesetz 1989, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Zur Besorgung der im § 4 Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben können nach Maßgabe des Dienstpostenplanes des Landes Tierärzte angestellt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land und haben den Amtstitel „Sprengeltierarzt“ zu führen.

In Kraft seit 29.11.1989 bis 31.12.9999
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