§ 33 T-LT

Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Zur Gewährleistung der Sicherheit in den Gerichtsräumen sind die §§ 1 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 94/2015, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a)

Sicherheitskontrollen nur auf Anordnung des Präsidenten stattfinden,

b)

Sicherheitskontrollen auch auf bestimmte Bereiche der Gerichtsräume beschränkt werden können,

c)

Verwalter des Gerichtsgebäudes der Präsident ist,

d)

die den Präsidenten der Oberlandesgerichte zukommenden Befugnisse dem Präsidenten zukommen und

e)

an die Stelle der Haftung des Bundes jene des Landes Tirol tritt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2018

Zur Gewährleistung der Sicherheit in den Gerichtsräumen sind die §§ 1 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 94/2015, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a)

Sicherheitskontrollen nur auf Anordnung des Präsidenten stattfinden,

b)

Sicherheitskontrollen auch auf bestimmte Bereiche der Gerichtsräume beschränkt werden können,

c)

Verwalter des Gerichtsgebäudes der Präsident ist,

d)

die den Präsidenten der Oberlandesgerichte zukommenden Befugnisse dem Präsidenten zukommen und

e)

an die Stelle der Haftung des Bundes jene des Landes Tirol tritt.

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