Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Zur Gewährleistung der Sicherheit in den Gerichtsräumen sind die §§ 1 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 94/2015, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) | Sicherheitskontrollen nur auf Anordnung des Präsidenten stattfinden, | |||||||||
b) | Sicherheitskontrollen auch auf bestimmte Bereiche der Gerichtsräume beschränkt werden können, | |||||||||
c) | Verwalter des Gerichtsgebäudes der Präsident ist, | |||||||||
d) | die den Präsidenten der Oberlandesgerichte zukommenden Befugnisse dem Präsidenten zukommen und | |||||||||
e) | an die Stelle der Haftung des Bundes jene des Landes Tirol tritt. |
Zur Gewährleistung der Sicherheit in den Gerichtsräumen sind die §§ 1 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 94/2015, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) | Sicherheitskontrollen nur auf Anordnung des Präsidenten stattfinden, | |||||||||
b) | Sicherheitskontrollen auch auf bestimmte Bereiche der Gerichtsräume beschränkt werden können, | |||||||||
c) | Verwalter des Gerichtsgebäudes der Präsident ist, | |||||||||
d) | die den Präsidenten der Oberlandesgerichte zukommenden Befugnisse dem Präsidenten zukommen und | |||||||||
e) | an die Stelle der Haftung des Bundes jene des Landes Tirol tritt. |