§ 4 T-LRHG Unionsrechtliche Finanzkontrolle

T-LRHG - Landesrechnungshofgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Der Landesrechnungshof hat nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorschriften bei der Überprüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von natürlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen mitzuwirken, wenn und soweit diese unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel der Europäischen Union erhalten.

In Kraft seit 24.05.2013 bis 31.12.9999
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