(1) Der Landesrechnungshof hat nach Art. 68 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989 die Gebarungsprüfung dahingehend auszuüben, ob die Gebarung den Rechtsvorschriften entspricht und ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Weiters hat der Landesrechnungshof
a) | Möglichkeiten der Vermeidung oder Verminderung von Ausgaben oder der Erzielung oder Erhöhung von Einnahmen aufzuzeigen, | |||||||||
b) | auf die Ursachen festgestellter Mängel einzugehen und | |||||||||
c) | Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln zu erstatten. |
(2) Der Landesrechnungshof hat bei der Besorgung seiner Aufgaben den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der von ihm angewandten Mittel zu beachten.
(3) Die Gebarungsprüfungen sollen möglichst zeitnah erfolgen. Die Prüfungen können die Gebarung im Ganzen oder nur hinsichtlich sachlich oder zeitlich abgrenzbarer Teilbereiche erfassen; sie können auch nur stichprobenweise erfolgen, sofern dies ein verlässliches Bild der Gebarung ergibt. Für Sonderprüfungen ist der Prüfungsauftrag maßgebend.
(4) Der Landesrechnungshof hat zum Zweck der Vermeidung von Doppelprüfungen seine Prüfungstätigkeit mit jener des Rechnungshofes, des Landes hinsichtlich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) und anderer Kontrolleinrichtungen mit vergleichbaren Prüfaufgaben abzustimmen. Der Landtagspräsident hat die Berichte des Rechnungshofes an den Landtag auch dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Der Landesrechnungshof hat bei der Ausübung seiner Prüfungstätigkeit die sachlich in Betracht kommenden Prüfungsergebnisse anderer Kontrolleinrichtungen, insbesondere jene des Rechnungshofes, in seine Erwägungen miteinzubeziehen. Der Landesrechnungshof kann bei der Durchführung seiner Prüfungstätigkeit mit anderen Kontrolleinrichtungen zusammenarbeiten und mit diesen einen gemeinsamen Bericht erstellen.
(1) Der Landesrechnungshof führt die im § 1 Abs. 1 lit. a bis h genannten Prüfungen auf eigene Initiative (Initiativprüfung), jene aus dem Bereich des Landes auch auf Verlangen (Sonderprüfungen) durch.
(2) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat bis zum 15. November eines jeden Jahres eine Übersicht über die im nächstfolgenden Kalenderjahr geplanten Initiativprüfungen zu erstellen und diese dem Landtagspräsidenten zur Kenntnis zu bringen.
(3) Eine Sonderprüfung aus dem Bereich des Landes hat der Landesrechnungshof nach Art. 68 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989 durchzuführen, wenn dies
a) | der Landtag beschließt, | |||||||||
b) | der Finanzkontrollausschuss beschließt, | |||||||||
c) | wenigstens ein Drittel der Abgeordneten des Landtages verlangt, | |||||||||
d) | wenigstens ein Viertel der Abgeordneten des Landtages verlangt, sofern diese Abgeordneten Wählergruppen angehören, die nicht in der Landesregierung vertreten sind, | |||||||||
e) | die Landesregierung verlangt und der Finanzkontrollausschuss dem zustimmt. |
Ein Verlangen nach lit. d ist höchstens zweimal in einem Jahr zulässig.
(4) Die Prüfungsaufträge im Sinne des Abs. 3 müssen schriftlich erfolgen und haben den Gegenstand und den Umfang der begehrten Prüfung möglichst genau anzugeben. Ein solcher Prüfungsauftrag kann nur vom Auftraggeber schriftlich zurückgezogen werden.
(5) Prüfungsaufträge nach Abs. 3 lit. c, d und e sind bei der Landtagsdirektion einzubringen und vom Landtagspräsidenten unverzüglich an den Direktor des Landesrechnungshofes weiterzuleiten; die Klubs sind davon in Kenntnis zu setzen. Die Landtagsdirektion hat den Zeitpunkt des Einlangens eines solchen Prüfungsauftrages unter Angabe von Datum und Uhrzeit festzuhalten.
(6) Die im Abs. 1 genannten Prüfungen haben Vorrang gegenüber den anderen Aufgaben des Landesrechnungshofes. Die im § 1 Abs. 1 lit. i genannte Aufgabe ist nur aufgrund eines Auftrages des Landtages wahrzunehmen.
Der Landesrechnungshof hat nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorschriften bei der Überprüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von natürlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen mitzuwirken, wenn und soweit diese unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel der Europäischen Union erhalten.
(1) Der Landesrechnungshof ist befugt, in Ausübung und zum Zweck der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit mit allen seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern unmittelbar zu verkehren.
(2) Der Landesrechnungshof ist weiters befugt,
a) | von den im Abs. 1 genannten Dienststellen, Unternehmen, sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern | |||||||||
1. | jederzeit schriftlich oder im kurzen Weg alle ihm erforderlich scheinenden Auskünfte und | |||||||||
2. | die Übermittlung von Akten, Rechnungsbüchern und Belegen sowie von sonstigen Aufzeichnungen und Unterlagen |
zu verlangen,
b) | durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe einschließlich Datenverarbeitungsanlagen Einschau zu nehmen, | |||||||||
c) | Lokalerhebungen selbst durchzuführen oder deren Durchführung bei einer Dienststelle durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen und daran durch seine Organe teilzunehmen, wobei die Prüfung von Kassen nur unter Beiziehung eines leitenden Bediensteten der betreffenden Dienststelle zulässig ist, | |||||||||
d) | Personen, die nicht bei der überprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen anzuhören, sofern dem nicht eine von der betreffenden Person wahrzunehmende gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. |
(3) Die Anfragen und Auskunftsersuchen des Landesrechnungshofes sind vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten. Insbesondere sind dem Landesrechnungshof auf sein Verlangen von allen Dienststellen des Landes Tirol sowie von den Organen der seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Unternehmen, sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger
a) | Auskünfte jederzeit vollständig und richtig zu erteilen sowie insbesondere der Zugriff zu und das Kopieren von automationsunterstützt gespeicherten Daten zu gewähren, | |||||||||
b) | verlangte Akten, Rechnungsbücher, Belege, sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen und | |||||||||
c) | Haushaltsvoranschläge, Rechnungsabschlüsse, Bilanzen und Erfolgsrechnungen einschließlich der Geschäftsberichte und Wirtschaftspläne |
vorzulegen.
(4) Der Landesrechnungshof kann sich zur Besorgung seiner Aufgaben geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind, sofern sie nicht bereits allgemein gerichtlich beeidet sind, vom Direktor des Landesrechnungshofes zu beeiden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Landesrechnungshof bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.
(1) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat in seinem Verantwortungsbereich durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass sowohl über einzelne im Rahmen der Tätigkeit des Landesrechnungshofes bekannt gewordene Tatsachen als auch über die Ergebnisse seiner Prüfungstätigkeit bis zum Abschluss der Behandlung im Finanzkontrollausschuss bzw. bis zur Vorlage seines Berichts an den Gemeinderat der betreffenden Gemeinde strengste Verschwiegenheit gewahrt wird. Dies gilt nicht im Verhältnis zur geprüften Dienststelle, zum geprüften Unternehmen oder zur geprüften sonstigen Einrichtung.
(2) In den Berichten des Landesrechnungshofes, die veröffentlicht werden, sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und zum Schutz sonstiger berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen.
(1) Der Landesrechnungshof ist im Rahmen der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Welche Daten die Verantwortlichen nach Abs. 1 verarbeiten dürfen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger gelten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(4) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis seiner Überprüfung aus dem Bereich des Landes der Landesregierung zu übersenden. Die Landesregierung kann hierzu innerhalb von zwei Monaten eine Äußerung erstatten. Hat die Landesregierung fristgerecht eine Äußerung abgegeben, so hat der Landesrechnungshof diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen und in seinen Bericht einzuarbeiten. Die Äußerung der Landesregierung ist überdies dem Bericht als Beilage anzuschließen.
(2) Der Landesrechnungshof hat den Bericht über Prüfungen aus dem Bereich des Landes dem Landtagspräsidenten zur weiteren Behandlung im Landtag und der Landesregierung, den Klubs und der geprüften Stelle zu übermitteln sowie nach dem Abschluss der Behandlung im Finanzkontrollausschuss auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Enthält ein solcher Bericht des Landesrechnungshofes ausdrücklich als solche bezeichnete Empfehlungen an die Landesregierung, so hat sie spätestens zwölf Monate nach der Behandlung des Berichts im Landtag diesem über die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls darzulegen, warum den Empfehlungen nicht Rechnung getragen worden ist.
(3) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis seiner Überprüfung aus dem Bereich einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern dem Bürgermeister zu übersenden. Der Bürgermeister hat hierzu Stellung zu nehmen und dem Landesrechnungshof die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Hat der Bürgermeister fristgerecht eine Äußerung abgegeben, so hat der Landesrechnungshof diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen und in seinen Bericht einzuarbeiten. Die Äußerung des Bürgermeisters ist überdies dem Bericht als Beilage anzuschließen.
(4) Der Landesrechnungshof hat den Bericht über eine Prüfung aus dem Bereich einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern spätestens bis 31. Dezember des Jahres der Prüfung dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde sowie der Landesregierung vorzulegen. Die Berichte des Landesrechnungshofes sind nach ihrer Vorlage an den Gemeinderat auf der Internetseite des Landesrechnungshofes zu veröffentlichen.
(5) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag im Weg des Landtagspräsidenten jährlich bis spätestens 15. April einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten. Die Darstellung der Ergebnisse der Prüfungen im Einzelnen ist nicht Inhalt dieses Tätigkeitsberichtes. Dieser Tätigkeitsbericht ist zugleich mit der Zuleitung an den Landtag auch der Landesregierung zu übermitteln.
(6) Der Landesrechnungshof hat zu dem von der Landesregierung dem Landtag vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb einer angemessenen, zwei Monate nicht übersteigenden Frist einen Bericht zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die Abwicklung der Gebarung im abgelaufenen Finanzjahr im Einklang mit dem Landesvoranschlag sowie den dazu erteilten Vollmachten, Zustimmungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist.
(1) Der Landtagspräsident hat auf Vorschlag des Direktors des Landesrechnungshofes und nach Anhören des Finanzkontrollausschusses bis 1. Juli eines jeden Jahres die voraussichtlichen personellen, räumlichen, sachlichen und finanziellen Erfordernisse des Landesrechnungshofes für das nächste Jahr der Landesregierung bekannt zu geben. Die Landesregierung hat diese Erfordernisse bei der Erstellung des Entwurfes des Landesvoranschlages zu berücksichtigen.
(2) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof auf Antrag des Direktors des Landesrechnungshofes und nach Anhören des Landtagspräsidenten nach Maßgabe des Landesvoranschlages einschließlich des Dienstpostenplanes
a) | die zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderliche Anzahl an entsprechend qualifizierten Bediensteten zur Verfügung zu stellen, | |||||||||
b) | für die dem jeweiligen Personalstand des Landesrechnungshofes entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung zu sorgen und | |||||||||
c) | die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. |
(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat für Prüfungen aus dem Bereich der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ein Prüfteam einzurichten.
(1) Die innere Organisation des Landesrechnungshofes, die Durchführung der Prüfungen und die Erstellung der Berichte, die Vorgangsweise bei einer allfälligen Behinderung der Prüfungstätigkeit und der sonstige Geschäftsgang im Landesrechnungshof sind durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln.
(2) Die Geschäftsordnung wird vom Direktor des Landesrechnungshofes mit Genehmigung des Finanzkontrollausschusses erlassen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Landes-Kontrollamt, LGBl. Nr. 80/1989, außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die bisher im Landes-Kontrollamt tätigen Bediensteten als dem Landesrechnungshof zur Dienstleistung zugewiesen.
Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Tiroler Landesrechnungshof
(Tiroler Landesrechnungshofgesetz)
Änderung
STF: LGBl. Nr. 18/2003 - Landtagsmaterialien: 429/02
LGBl. Nr. 20/2013 - Landtagsmaterialien: 10/13
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
Aufgaben | |
Ziele der Gebarungsprüfung | |
Initiativprüfungen, Sonderprüfungen | |
Unionsrechtliche Finanzkontrolle | |
Befugnisse des Landesrechnungshofes | |
Vertraulichkeit, Datenschutz | |
Berichte | |
Organisation | |
Direktor | |
Sonstiges Personal | |
Geschäftsordnung | |
Schlussbestimmungen | |
Der Landtag hat beschlossen: