(1) Der Landesrechnungshof hat nach Art. 68 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989 die Gebarungsprüfung dahingehend auszuüben, ob die Gebarung den Rechtsvorschriften entspricht und ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Weiters hat der Landesrechnungshof
a) | Möglichkeiten der Vermeidung oder Verminderung von Ausgaben oder der Erzielung oder Erhöhung von Einnahmen aufzuzeigen, | |||||||||
b) | auf die Ursachen festgestellter Mängel einzugehen und | |||||||||
c) | Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln zu erstatten. |
(2) Der Landesrechnungshof hat bei der Besorgung seiner Aufgaben den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der von ihm angewandten Mittel zu beachten.
(3) Die Gebarungsprüfungen sollen möglichst zeitnah erfolgen. Die Prüfungen können die Gebarung im Ganzen oder nur hinsichtlich sachlich oder zeitlich abgrenzbarer Teilbereiche erfassen; sie können auch nur stichprobenweise erfolgen, sofern dies ein verlässliches Bild der Gebarung ergibt. Für Sonderprüfungen ist der Prüfungsauftrag maßgebend.
(4) Der Landesrechnungshof hat zum Zweck der Vermeidung von Doppelprüfungen seine Prüfungstätigkeit mit jener des Rechnungshofes, des Landes hinsichtlich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) und anderer Kontrolleinrichtungen mit vergleichbaren Prüfaufgaben abzustimmen. Der Landtagspräsident hat die Berichte des Rechnungshofes an den Landtag auch dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Der Landesrechnungshof hat bei der Ausübung seiner Prüfungstätigkeit die sachlich in Betracht kommenden Prüfungsergebnisse anderer Kontrolleinrichtungen, insbesondere jene des Rechnungshofes, in seine Erwägungen miteinzubeziehen. Der Landesrechnungshof kann bei der Durchführung seiner Prüfungstätigkeit mit anderen Kontrolleinrichtungen zusammenarbeiten und mit diesen einen gemeinsamen Bericht erstellen.
0 Kommentare zu § 2 T-LRHG