(1) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat in seinem Verantwortungsbereich durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass sowohl über einzelne im Rahmen der Tätigkeit des Landesrechnungshofes bekannt gewordene Tatsachen als auch über die Ergebnisse seiner Prüfungstätigkeit bis zum Abschluss der Behandlung im Finanzkontrollausschuss bzw. bis zur Vorlage seines Berichts an den Gemeinderat der betreffenden Gemeinde strengste Verschwiegenheit gewahrt wird. Dies gilt nicht im Verhältnis zur geprüften Dienststelle, zum geprüften Unternehmen oder zur geprüften sonstigen Einrichtung.
(2) In den Berichten des Landesrechnungshofes, die veröffentlicht werden, sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und zum Schutz sonstiger berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen.
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