(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Landes-Kontrollamt, LGBl. Nr. 80/1989, außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die bisher im Landes-Kontrollamt tätigen Bediensteten als dem Landesrechnungshof zur Dienstleistung zugewiesen.
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