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Der Landesrechnungshof hat nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Vorschriften bei der Überprüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von natürlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen mitzuwirken, wenn und soweit diese unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel der Europäischen Union erhalten.
Der Landesrechnungshof hat nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Vorschriften bei der Überprüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von natürlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen mitzuwirken, wenn und soweit diese unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel der Europäischen Union erhalten.