(1) Die innere Organisation des Landesrechnungshofes, die Durchführung der Prüfungen und die Erstellung der Berichte, die Vorgangsweise bei einer allfälligen Behinderung der Prüfungstätigkeit und der sonstige Geschäftsgang im Landesrechnungshof sind durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln.
(2) Die Geschäftsordnung wird vom Direktor des Landesrechnungshofes mit Genehmigung des Finanzkontrollausschusses erlassen.
0 Kommentare zu § 11 T-LRHG