§ 6 T-KK Organisationsform

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) In einer Kinderbetreuungseinrichtung können Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen eingerichtet werden. Diese können nach Maßgabe der §§ 18 ,und 19 und 20 jeweils auch als Kinderbetreuungsgruppen mit Einzelintegration, Integrationsgruppenerhöhtem Unterstützungsbedarf oder heilpädagogische Gruppenals Integrationsgruppen geführt werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Kinderbetreuungsgruppen können nach Maßgabe des § 21 jeweils auch in einer flexiblen Organisationsform geführt werden.

(3) Die Führung von Kinderbetreuungsgruppen unterschiedlicher Art innerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zulässig.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.08.2016

(1) In einer Kinderbetreuungseinrichtung können Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen eingerichtet werden. Diese können nach Maßgabe der §§ 18 ,und 19 und 20 jeweils auch als Kinderbetreuungsgruppen mit Einzelintegration, Integrationsgruppenerhöhtem Unterstützungsbedarf oder heilpädagogische Gruppenals Integrationsgruppen geführt werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Kinderbetreuungsgruppen können nach Maßgabe des § 21 jeweils auch in einer flexiblen Organisationsform geführt werden.

(3) Die Führung von Kinderbetreuungsgruppen unterschiedlicher Art innerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zulässig.

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