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(1) Der Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 für jede Kinderbetreuungsgruppe eine Tages-, Wochen- und Jahresöffnungszeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Mittagessens festzulegen. Bei der Festlegung dieser Öffnungszeiten ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Der Erhalter eines Kindergartens hat die Tagesöffnungszeiten überdies so festzulegen, dass besuchspflichtigen Kindern die Erfüllung der Besuchspflicht im Sinn des § 26 Abs. 2 möglich ist.
(2) Die Wochenöffnungszeit hat, soweit kein höherer zeitlicher Betreuungsbedarf in der jeweiligen Gemeinde besteht, in Kinderkrippen- und in Kindergartengruppen mindestens 20 Stunden, in Hortgruppen mindestens 15 Stunden zu betragen.
(3) Der Erhalter kann folgende Zeiträume innerhalb der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen, wenn in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder, in Kinderkrippengruppen jedoch nicht mehr als drei Kinder, anwesend sind:
a) | bei einer Wochenöffnungszeit bis einschließlich 30 Stunden eine Stunde pro Tag, | |||||||||
b) | bei einer Wochenöffnungszeit von 31 bis 35 Stunden zwei Stunden pro Tag, | |||||||||
c) | bei einer Wochenöffnungszeit von 36 bis 45 Stunden drei Stunden pro Tag und | |||||||||
d) | bei einer Wochenöffnungszeit von über 45 Stunden vier Stunden pro Tag. | |||||||||
Die restliche Tagesöffnungszeit gilt als Kernzeit. |
(4) Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen geschlossen zu halten.
(1) Der Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 für jede Kinderbetreuungsgruppe eine Tages-, Wochen- und Jahresöffnungszeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Mittagessens festzulegen. Bei der Festlegung dieser Öffnungszeiten ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Der Erhalter eines Kindergartens hat die Tagesöffnungszeiten überdies so festzulegen, dass besuchspflichtigen Kindern die Erfüllung der Besuchspflicht im Sinn des § 26 Abs. 2 möglich ist.
(2) Die Wochenöffnungszeit hat, soweit kein höherer zeitlicher Betreuungsbedarf in der jeweiligen Gemeinde besteht, in Kinderkrippen- und in Kindergartengruppen mindestens 20 Stunden, in Hortgruppen mindestens 15 Stunden zu betragen.
(3) Der Erhalter kann folgende Zeiträume innerhalb der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen, wenn in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder, in Kinderkrippengruppen jedoch nicht mehr als drei Kinder, anwesend sind:
a) | bei einer Wochenöffnungszeit bis einschließlich 30 Stunden eine Stunde pro Tag, | |||||||||
b) | bei einer Wochenöffnungszeit von 31 bis 35 Stunden zwei Stunden pro Tag, | |||||||||
c) | bei einer Wochenöffnungszeit von 36 bis 45 Stunden drei Stunden pro Tag und | |||||||||
d) | bei einer Wochenöffnungszeit von über 45 Stunden vier Stunden pro Tag. | |||||||||
Die restliche Tagesöffnungszeit gilt als Kernzeit. |
(4) Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen geschlossen zu halten.