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(1) Der Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5, 3 und 4 für jede Kinderbetreuungsgruppe eine Tages-, Wochen- und Jahresöffnungszeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Mittagessens festzulegen. Bei der Festlegung dieser Öffnungszeiten ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Der Erhalter eines Kindergartens hat die Tagesöffnungszeiten überdies so festzulegen, dass besuchspflichtigen Kindern die Erfüllung der Besuchspflicht im Sinn des § 26 Abs. 2 möglich ist.
(2) Die Wochenöffnungszeit für Kinderbetreuungsgruppen hat außer, soweit kein höherer zeitlicher Betreuungsbedarf in den Fällen der Abs. 3jeweiligen Gemeinde besteht, in Kinderkrippen- und 4in Kindergartengruppen mindestens 2520 Stunden und höchstens 60, in Hortgruppen mindestens 15 Stunden zu betragen. Die Tagesöffnungszeit für Kinderkrippen- und Kindergartengruppen ist außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 mindestens von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, für Hortgruppen mindestens von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr festzusetzen.
(3) Die Landesregierung kann für einzelne Kinderbetreuungsgruppen kürzere Wochen- oder Tagesöffnungszeiten genehmigen, wenn
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(4) Der Erhalter kann folgende Zeiträume innerhalb der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen, wenn in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder, in Kinderkrippengruppen jedoch nicht mehr als drei Kinder, anwesend sind:
a) | bei einer Wochenöffnungszeit bis einschließlich 30 Stunden eine Stunde pro Tag, | |||||||||
b) | bei einer Wochenöffnungszeit von | |||||||||
c) |
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d) | bei einer Wochenöffnungszeit von über 45 Stunden vier Stunden pro Tag. | |||||||||
Die restliche Tagesöffnungszeit gilt als Kernzeit. |
(54) Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen geschlossen zu halten.
(1) Der Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5, 3 und 4 für jede Kinderbetreuungsgruppe eine Tages-, Wochen- und Jahresöffnungszeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Mittagessens festzulegen. Bei der Festlegung dieser Öffnungszeiten ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Der Erhalter eines Kindergartens hat die Tagesöffnungszeiten überdies so festzulegen, dass besuchspflichtigen Kindern die Erfüllung der Besuchspflicht im Sinn des § 26 Abs. 2 möglich ist.
(2) Die Wochenöffnungszeit für Kinderbetreuungsgruppen hat außer, soweit kein höherer zeitlicher Betreuungsbedarf in den Fällen der Abs. 3jeweiligen Gemeinde besteht, in Kinderkrippen- und 4in Kindergartengruppen mindestens 2520 Stunden und höchstens 60, in Hortgruppen mindestens 15 Stunden zu betragen. Die Tagesöffnungszeit für Kinderkrippen- und Kindergartengruppen ist außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 mindestens von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, für Hortgruppen mindestens von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr festzusetzen.
(3) Die Landesregierung kann für einzelne Kinderbetreuungsgruppen kürzere Wochen- oder Tagesöffnungszeiten genehmigen, wenn
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(4) Der Erhalter kann folgende Zeiträume innerhalb der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen, wenn in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder, in Kinderkrippengruppen jedoch nicht mehr als drei Kinder, anwesend sind:
a) | bei einer Wochenöffnungszeit bis einschließlich 30 Stunden eine Stunde pro Tag, | |||||||||
b) | bei einer Wochenöffnungszeit von | |||||||||
c) |
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d) | bei einer Wochenöffnungszeit von über 45 Stunden vier Stunden pro Tag. | |||||||||
Die restliche Tagesöffnungszeit gilt als Kernzeit. |
(54) Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen geschlossen zu halten.