Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung sowie der Umlaufbeschlüsse obliegt dem Landesamtsdirektor.
(2)Absatz 2Der Schriftführer hat für jeden Beschluss der Landesregierung eine mit seiner Unterschrift beurkundete Ausfertigung zu erstellen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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