§ 1 T-GL
1. Abschnitt
Angelegenheiten der Landesverwaltung
§ 1
Die Landesregierung hat die Aufgaben, die ihr als oberstem Organ der Vollziehung des Landes Tirol und als oberstem Organ des Landes Tirol als Träger von Privatrechten obliegen, nach dieser Geschäftsordnung zu besorgen.
§ 2 T-GL
- (1)Absatz einsDie im § 1 genannten Angelegenheiten der Landesverwaltung werden in der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Anlage) den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zugewiesen.Die im Paragraph eins, genannten Angelegenheiten der Landesverwaltung werden in der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Anlage) den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zugewiesen.
- (2)Absatz 2Die einzelnen Mitglieder der Landesregierung haben die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Abs. 3 und 4 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, im Namen der Landesregierung selbständig zu besorgen.Die einzelnen Mitglieder der Landesregierung haben die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Absatz 3 und 4 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, im Namen der Landesregierung selbständig zu besorgen.
- (3)Absatz 3Folgende Angelegenheiten bedürfen der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (eines Kollegialbeschlusses):
- 1.Ziffer einsAngelegenheiten, die für das Land Tirol von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind;
- 2.Ziffer 2Vorlagen an den Landtag; Wiederverlautbarung von Landesgesetzen;
- 3.Ziffer 3Verordnungen der Landesregierung mit Ausnahme der Verordnungen
- a)Litera aüber die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe,
- b)Litera büber Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote, die durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind,
- c)Litera cin Zusammenlegungs- und Umlegungsverfahren,
- d)Litera düber den Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres bzw. der Lehrgänge, die Verlegung der Semesterferien, die Erklärung von schulfreien Tagen und die Einbringung dieser Tage in der unterrichtsfreien Zeit, die Festlegung der Höhe von Kostenbeiträgen, die Festlegung von Gruppenteilungen und von Gruppengrößen des praktischen Unterrichts, die Durchführung von Schulveranstaltungen, die Erlassung von Schul- und Heimordnungen und die Festlegung der Höhe des Heimbeitrags für Schülerheime, jeweils an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,
- e)Litera eüber die Verlängerung der Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes von Gemeinden,
- f)Litera fzur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen
- 4.Ziffer 4Entscheidung über den Abschluss und die Kündigung von staatsrechtlichen Vereinbarungen;
- 5.Ziffer 5Entscheidung über den Abschluss und die Kündigung von Staatsverträgen;
- 6.Ziffer 6Zustimmung zum Abschluss von Staatsverträgen, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, die zugleich Landesgrenzen sind;
- 7.Ziffer 7Zustimmung zur Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes;
- 8.Ziffer 8Herstellung des Einvernehmens betreffend Durchführungsverordnungen des Landeshauptmannes zu Ausführungsgesetzen des Landes im Sinn des Art. 10 Abs. 2 B-VG;Herstellung des Einvernehmens betreffend Durchführungsverordnungen des Landeshauptmannes zu Ausführungsgesetzen des Landes im Sinn des Artikel 10, Absatz 2, B-VG;
- 9.Ziffer 9Zustimmung zur Erlassung oder Änderung der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung;
- 10.Ziffer 10Bestimmung des Vertreters des Landeshauptmannes nach Art. 105 B-VG;Bestimmung des Vertreters des Landeshauptmannes nach Artikel 105, B-VG;
- 11.Ziffer 11Entbindung eines Mitgliedes der Landesregierung von der Amtsverschwiegenheit;
- 12.Ziffer 12Bestellung des Landesamtsdirektors, des Landesamtsdirektorstellvertreters und der Bezirkshauptleute;
- 13.Ziffer 13Anträge an den Verfassungsgerichtshof nach den Art. 126a, 138, 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG und Art. 67 Abs. 6 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Äußerungen der Landesregierung in Verfahren nach den Art. 139, soweit sie Verordnungen der Landesregierung betreffen, 140, soweit sie Tiroler Landesgesetze betreffen, und 140a B-VG und Art. 67 Abs. 6 der Tiroler Landesordnung 1989; Klagen und Äußerungen des Landes Tirol in Verfahren nach Art. 137 B-VG, wenn der Streitwert 100.000,– Euro übersteigt;Anträge an den Verfassungsgerichtshof nach den Artikel 126 a,, 138, 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG und Artikel 67, Absatz 6, der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Äußerungen der Landesregierung in Verfahren nach den Artikel 139,, soweit sie Verordnungen der Landesregierung betreffen, 140, soweit sie Tiroler Landesgesetze betreffen, und 140a B-VG und Artikel 67, Absatz 6, der Tiroler Landesordnung 1989; Klagen und Äußerungen des Landes Tirol in Verfahren nach Artikel 137, B-VG, wenn der Streitwert 100.000,– Euro übersteigt;
- 14.Ziffer 14Ersuchen an den Rechnungshof um Durchführung einer Überprüfung nach den Art. 127 Abs. 7 und 127a Abs. 7 B-VG sowie gesetzlich vorgeschriebene Äußerungen und Mitteilungen an den Rechnungshof;Ersuchen an den Rechnungshof um Durchführung einer Überprüfung nach den Artikel 127, Absatz 7 und 127a Absatz 7, B-VG sowie gesetzlich vorgeschriebene Äußerungen und Mitteilungen an den Rechnungshof;
- 15.Ziffer 15Ersuchen an den Landesrechnungshof um Durchführung einer Überprüfung sowie Äußerungen zum vorläufigen Ergebnis der Überprüfung des Landesrechnungshofes, Berichte der Landesregierung an den Landtag nach Art. 69 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989;Ersuchen an den Landesrechnungshof um Durchführung einer Überprüfung sowie Äußerungen zum vorläufigen Ergebnis der Überprüfung des Landesrechnungshofes, Berichte der Landesregierung an den Landtag nach Artikel 69, Absatz 4, der Tiroler Landesordnung 1989;
- 16.Ziffer 16Antrag auf Einberufung des Landtages zu einer Sitzung;
- 17.Ziffer 17Durchführung einer Volksbefragung nach Art. 60 der Tiroler Landesordnung 1989;Durchführung einer Volksbefragung nach Artikel 60, der Tiroler Landesordnung 1989;
- 18.Ziffer 18Ausschreibung der Landtagswahlen, der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen und der Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie Entscheidung über die Anfechtung solcher Wahlen, Aberkennung von Mandaten;
- 19.Ziffer 19Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) sowie von fachkundigen Laienrichtern und von Ersatzrichtern;
- 20.Ziffer 20Bestellung folgender Organe: Landesumweltanwalt, Heimanwältin, Kinder- und Jugendanwältin, Patientenvertreter, Antidiskriminierungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragter.
- 21.Ziffer 21Bestellung, Abberufung, Ausübung des Vorschlagsrechtes für die Bestellung und Entsendung von Mitgliedern von Kollegialorganen, die für das Land Tirol von besonderer politischer Bedeutung sind;
- 22.Ziffer 22Auflösung von Organen von Körperschaften öffentlichen Rechtes in Ausübung des Aufsichtsrechtes;
- 23.Ziffer 23Bestellung leitender Bediensteter von Anstalten, Fonds und erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Landes Tirol;
- 24.Ziffer 24Vergabe von Aufträgen, deren Wert 50.000,– Euro übersteigt, mit Ausnahme von Aufträgen für Bauvorhaben;
- 25.Ziffer 25grundsätzliche Genehmigung von Hochbauvorhaben, Beschluss über die Ausführung von Hochbauvorhaben;
- 26.Ziffer 26Erlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien für Förderungen des Landes Tirol;
- 27.Ziffer 27Gründung von und Beteiligung des Landes Tirol an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und Gesellschaften sowie Gründung von und Beitritt des Landes Tirol zu Vereinen und Genossenschaften; Entsendung von Vertretern des Landes Tirol in Organe solcher juristischer Personen;
- 28.Ziffer 28folgende Personalangelegenheiten der Landesbediensteten:
- a)Litera aErnennung von Landesbeamten,
- b)Litera bBegründung privatrechtlicher Dienstverhältnisse und Kündigung solcher Dienstverhältnisse mit Ausnahme
- aa)Sub-Litera, a, ader Dienstverhältnisse, auf die die Dienstordnung für das Hauspersonal, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch oder Kollektivverträge anzuwenden sind,
- bb)Sub-Litera, b, bder Dienstverhältnisse, bei denen Bedienstete einer Modellstelle bis einschließlich der Entlohnungsklasse 13 zugewiesen werden,
- cc)Sub-Litera, c, cder Dienstverhältnisse der Lehrpersonen am Tiroler Landeskonservatorium und der teilbeschäftigten Lehrpersonen an Landesmusikschulen,
- c)Litera cNachsicht von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen,
- d)Litera dPauschalierung von Nebengebühren für eine Gruppe oder mehrere Gruppen von Bediensteten,
- e)Litera eErlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien für die Gewährung von Gehaltsvorschüssen, Geldaushilfen und Belohnungen,
- f)Litera fGewährung von Pauschalvergütungen anstelle der zustehenden Gebühren für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort nach der Tiroler Reisegebührenvorschrift für eine Gruppe oder mehrere Gruppen von Bediensteten;
- 29.Ziffer 29Verleihung und Widerruf der Verleihung von Auszeichnungen des Landes Tirol;
- 30.Ziffer 30Verleihung und Widerruf der Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens;
- 31.Ziffer 31Veräußerung und Belastung von Vermögen des Landes Tirol mit einem Wert von mehr als 50.000,- Euro im Einzelfall; Budgeterhöhungen mit einem Betrag von über 50.000,- Euro je budgetiertem Voranschlagskonto; Aufnahme von Darlehen; Abschreibung von Forderungen des Landes Tirol von mehr als 15.000,- Euro im Einzelfall;
- 32.Ziffer 32Genehmigung von Vereinbarungen über die Vereinigung von Gemeinden oder über die Änderung der Grenzen von Gemeinden;
- 33.Ziffer 33Genehmigung der Änderung des Namens einer Gemeinde, Verleihung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ und Verleihung von Gemeindewappen;
- 34.Ziffer 34Erklärung des Amtsverlustes des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes eines Kollegialorganes der Gemeinde;
- 35.Ziffer 35Auflösung eines Gemeinderates sowie Bestellung eines Amtsverwalters und eines Beirates zu dessen Beratung;
- 36.Ziffer 36Ausübung der Aufsichtsrechte nach den §§ 78 bis 81 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975;Ausübung der Aufsichtsrechte nach den Paragraphen 78 bis 81 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975;
- 37.Ziffer 37Gewährung von Bedarfszuweisungen;
- 38.Ziffer 38Ausübung des Vorschlagsrechts des Landes Tirol für ein Mitglied des Ausschusses der Regionen und dessen Stellvertreter nach Art. 23c Abs. 4 B-VG;Ausübung des Vorschlagsrechts des Landes Tirol für ein Mitglied des Ausschusses der Regionen und dessen Stellvertreter nach Artikel 23 c, Absatz 4, B-VG;
- 39.Ziffer 39Zustimmung zu allen Angelegenheiten, die nach dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erfolgen haben; Bewilligung der Errichtung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen;
- 40.Ziffer 40Gewährung von Mitteln für Gesundheits- und Sozialsprengel;
- 41.Ziffer 41Anerkennung als Kurort sowie Zurücknahme der Anerkennung;
- 42.Ziffer 42Zustimmung zum Abschluss von
- a)Litera aVereinbarungen zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck und der Tirol Kliniken GmbH über den klinischen Bereich der Medizinischen Universität Innsbruck im a. ö. Landeskrankenhaus Innsbruck,
- b)Litera bfinanzausgleichsrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land Tirol betreffend den klinischen Mehraufwand am a. ö. Landeskrankenhaus Innsbruck;
- 43.Ziffer 43Erlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 7 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes;Erlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen nach Paragraph 2, Absatz 7, des Tiroler Grundversorgungsgesetzes;
- 44.Ziffer 44Genehmigung der Teilnahme des Landes Tirol an einem Europäischen Verbund territorialer Zusammenarbeit (EVTZ).
- (4)Absatz 4Eine Angelegenheit, die nicht nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, bedarf eines Kollegialbeschlusses, wenn zwischen den betroffenen Mitgliedern kein Einvernehmen über die Erledigung der Angelegenheit erzielt wird.Eine Angelegenheit, die nicht nach Absatz 3, eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, bedarf eines Kollegialbeschlusses, wenn zwischen den betroffenen Mitgliedern kein Einvernehmen über die Erledigung der Angelegenheit erzielt wird.
- (5)Absatz 5In Angelegenheiten, die nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung den Beschlussantrag zu stellen und den Beschluss der Landesregierung durchzuführen.In Angelegenheiten, die nach Absatz 3, eines Kollegialbeschlusses bedürfen, hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung den Beschlussantrag zu stellen und den Beschluss der Landesregierung durchzuführen.
- (6)Absatz 6Wird in einer Angelegenheit, die nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, oder in einem Fall nach Abs. 4 kein Einvernehmen darüber erzielt, welches der betroffenen Mitglieder den Beschlussantrag zu stellen hat, so ist hierüber mit Kollegialbeschluss zu entscheiden. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der betroffenen Mitglieder gestellt werden. Mit Kollegialbeschluss ist auch zu entscheiden, welches der betroffenen Mitglieder den in der Angelegenheit gefassten Beschluss der Landesregierung durchzuführen hat.Wird in einer Angelegenheit, die nach Absatz 3, eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, oder in einem Fall nach Absatz 4, kein Einvernehmen darüber erzielt, welches der betroffenen Mitglieder den Beschlussantrag zu stellen hat, so ist hierüber mit Kollegialbeschluss zu entscheiden. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der betroffenen Mitglieder gestellt werden. Mit Kollegialbeschluss ist auch zu entscheiden, welches der betroffenen Mitglieder den in der Angelegenheit gefassten Beschluss der Landesregierung durchzuführen hat.
- (7)Absatz 7Auf Antrag eines Mitgliedes der Landesregierung können auch Angelegenheiten, die nach Abs. 2 durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbstständig zu besorgen sind, der gemeinsamen Beratung durch die Landesregierung unterzogen werden.Auf Antrag eines Mitgliedes der Landesregierung können auch Angelegenheiten, die nach Absatz 2, durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbstständig zu besorgen sind, der gemeinsamen Beratung durch die Landesregierung unterzogen werden.
§ 3 T-GL
(1) Dem Konsultationsgremium nach Art. 3 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 101/1998, gehören jene drei Mitglieder der Landesregierung an, die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung, für die Gemeindeangelegenheiten und für das betreffende Rechtsetzungsvorhaben zuständig sind.
(2) Ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung oder für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung auch für das betreffende Rechtsetzungsvorhaben zuständig, so wird es hiefür durch das auf seinen Vorschlag vom Landeshauptmann bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Dies gilt sinngemäß, wenn nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung dasselbe Mitglied der Landesregierung sowohl für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung als auch für die Gemeindeangelegenheiten zuständig ist.
§ 4 T-GL
(1) Die Landesregierung tritt außer in der sitzungsfreien Zeit (Abs. 6) und an Feiertagen jeden Dienstag um 10.00 Uhr zu einer Sitzung zusammen. Der Landeshauptmann hat eine Änderung des Beginnes oder den Entfall einer Sitzung bis spätestens Montag, 16.00 Uhr, vor dem Tag der Sitzung den anderen Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Landeshauptmann kann bei Bedarf weitere Sitzungen einberufen. Er hat eine Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens zwei Mitglieder der Landesregierung dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangen. Zwischen der Einberufung einer Sitzung und ihrem Beginn muss ein Zeitraum von mindestens 24 Stunden liegen. Bei Gefahr im Verzug kann der Landeshauptmann eine Sitzung ohne Einhaltung dieser Frist einberufen.
(3) Der Landeshauptmann hat die Tagesordnung für jede Sitzung festzulegen und diese den anderen Mitgliedern der Landesregierung bei Sitzungen nach Abs. 1 bis spätestens Freitag, 12.30 Uhr, vor dem Tag der Sitzung, bei Sitzungen nach Abs. 2 gleichzeitig mit der Einberufung der Sitzung zur Kenntnis zu bringen. In die Tagesordnung sind alle Angelegenheiten aufzunehmen, deren Aufnahme vom zuständigen Mitglied der Landesregierung rechtzeitig verlangt wurde. Ein solches Verlangen ist rechtzeitig, wenn es bei Sitzungen nach Abs. 1 bis spätestens Donnerstag, 17.00 Uhr, vor dem Tag der Sitzung, bei Sitzungen nach Abs. 2 spätestens 24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung beim Landesamtsdirektor schriftlich eingebracht wurde.
(4) Der Landeshauptmann hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Tagesordnung die Beschlussanträge samt Begründung den anderen Mitgliedern der Landesregierung zu übersenden.
(5) Eine Angelegenheit, die nicht in der Tagesordnung vorgesehen ist, darf in einer Sitzung nur behandelt werden, wenn die Landesregierung mit Beschluss die Dringlichkeit der Angelegenheit feststellt.
(6) Sitzungsfrei sind die Zeit von Weihnachten bis Dreikönig und der vom Landeshauptmann in den Monaten Juli und August als sitzungsfrei erklärte Zeitraum.
§ 5 T-GL
§ 5
(1) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.
(2) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 4 einberufen wurde und wenn der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmannstellvertreter und wenigstens drei weitere Mitglieder anwesend sind.
(3) Nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden sind die in der Tagesordnung vorgesehenen Angelegenheiten vom jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzutragen. Der Vortrag ist mit einem Antrag zu schließen. Im Zuge der Wechselrede kann jedes Mitglied der Landesregierung Änderungs- oder Zusatzanträge stellen.
(4) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Die Abstimmung hat mündlich zu erfolgen.
(5) Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil. Die Landesregierung kann bei Bedarf die Beiziehung von Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung, die mit der in Behandlung stehenden Angelegenheit vertraut sind, oder von sonstigen Sachverständigen beschließen.
(6) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.
§ 6 T-GL
§ 6
(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist ein Protokoll zu verfassen. Der Landeshauptmann hat einen Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Schriftführer zu bestimmen.
(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:
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a) | die Namen der anwesenden Mitglieder der Landesregierung, |
b) | den Beginn und das Ende der Sitzung, |
c) | die in der Sitzung gefassten Beschlüsse unter Anführung allfälliger Stimmenthaltungen. |
(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes der Landesregierung ist seine Äußerung zu einem Antrag wörtlich zu protokollieren.
(4) Der Schriftführer hat das Protokoll unverzüglich nach der Sitzung zu verfassen und dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Unterfertigung des Protokolls durch den Landeshauptmann hat der Schriftführer das Protokoll ehestens den anderen Mitgliedern der Landesregierung und dem Landesamtsdirektor zuzustellen. Einwendungen gegen das Protokoll sind spätestens bei der übernächsten Sitzung der Landesregierung vorzubringen. Über eine allfällige Richtigstellung des Protokolls ist, sofern darüber zwischen Mitgliedern der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten bestehen, zu Beginn einer Sitzung mit Beschluss der Landesregierung zu entscheiden. Einwendungen gegen das Protokoll einer Sitzung sowie eine sich daraus allenfalls ergebende Richtigstellung dieses Protokolls sind im Protokoll über jene Sitzung festzuhalten, in der die Einwendungen vorgebracht werden oder die Richtigstellung vorgenommen wird.
§ 6a T-GL
(1) Der Landeshauptmann kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse oder, wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder der Landesregierung besonders dringlich ist, anlässlich der Einberufung einer Sitzung der Landesregierung festlegen, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird.
(2) Auf solche Sitzungen sind die §§ 4, 5 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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a) | die per Video zugeschalteten Mitglieder der Landesregierung als anwesend gelten und an der Abstimmung in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben, |
b) | durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern der Landesregierung die Tagesordnung und die Beschlussanträge vollständig vorliegen, |
c) | im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder der Landesregierung entsprechend festzuhalten sind, |
d) | auch der Schriftführer, der Landesamtsdirektor und sonstige beigezogene Bedienstete des Amtes der Landesregierung oder Sachverständige per Video an der Sitzung teilnehmen können. |
§ 7 T-GL
§ 7
(1) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Landesregierung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss der Landesregierung im Wege eines Umlaufes herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zunächst dem Landeshauptmann und mit seiner Zustimmung allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich durch einen entsprechenden Vermerk mit Angabe des Datums der Entscheidung auf dem Beschlussantrag abzugeben. Ist ein Mitglied der Landesregierung wegen Abwesenheit an der Stimmabgabe verhindert, so hat dessen Kanzlei einen entsprechenden Vermerk mit Angabe des Datums auf dem Beschlussantrag anzubringen. Im übrigen gilt für einen Umlaufbeschluss § 5 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
(2) Das Ergebnis der Beschlussfassung ist vom zuständigen Mitglied bei der nächsten Sitzung der Landesregierung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.
§ 8 T-GL
- (1)Absatz einsDie Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung sowie der Umlaufbeschlüsse obliegt dem Landesamtsdirektor.
- (2)Absatz 2Der Schriftführer hat für jeden Beschluss der Landesregierung eine mit seiner Unterschrift beurkundete Ausfertigung zu erstellen.
§ 8a T-GL
- (1)Absatz einsDie Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall tritt an die Stelle der physischen Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG).Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall tritt an die Stelle der physischen Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,) und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG).
- (2)Absatz 2Sofern die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten in Papierform erfolgt, sind die betreffenden Unterlagen zusätzlich in elektronischer Form zu erfassen.
- (3)Absatz 3Wird ein Umlaufbeschluss auf elektronischem Weg herbeigeführt, so ist das Verfahren nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe durchzuführen, dass der Antrag den Mitgliedern der Landesregierung elektronisch zuzuleiten ist und deren Stimmabgabe bzw. der Vermerk der Kanzlei, dass das betreffende Mitglied der Landesregierung an der Stimmabgabe verhindert ist, durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) zu erfolgen haben.Wird ein Umlaufbeschluss auf elektronischem Weg herbeigeführt, so ist das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, mit der Maßgabe durchzuführen, dass der Antrag den Mitgliedern der Landesregierung elektronisch zuzuleiten ist und deren Stimmabgabe bzw. der Vermerk der Kanzlei, dass das betreffende Mitglied der Landesregierung an der Stimmabgabe verhindert ist, durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) zu erfolgen haben.
§ 9 T-GL
(1) Die Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, soweit diese im Bereich des Landes Tirol vom Landeshauptmann auszuüben ist (mittelbare Bundesverwaltung), sowie die Angelegenheiten der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen (Auftragsverwaltung) sind entsprechend der Geschäftsverteilung der Landesregierung vom Landeshauptmann oder in seinem Namen von den anderen Mitgliedern der Landesregierung zu besorgen.
(2) In den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister gebunden und, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, verpflichtet, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden. Die anderen Mitglieder der Landesregierung sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
(3) Ist eine der im Abs. 1 genannten Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung von einem anderen Mitglied der Landesregierung als dem Landeshauptmann zu besorgen, so ist dieser unter seiner Verantwortlichkeit nach Art. 142 Abs. 2 lit. e B-VG verpflichtet, eine an ihn ergehende Weisung der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege an das betreffende Mitglied der Landesregierung weiterzugeben und die Durchführung dieser Weisung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung nach Art. 142 B-VG der Bundesregierung verantwortlich.
§ 10 T-GL
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 10
Die Bestimmungen des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sind auf die Mitglieder der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.
§ 11 T-GL
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 42/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 73/1997, außer Kraft.
Anlage
Anl. 1 T-GL
Geschäftsverteilung der Landesregierung
Landeshauptmann Anton Mattle
- 1.Ziffer einsBundesverfassung, Landesverfassung; Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen; Legistik, Verlautbarungsorgane des Landes; Verbindungsstelle der Bundesländer; Institut für Föderalismus;
- 2.Ziffer 2Bundesstaats- und Verwaltungsreform, Verwaltungsinnovation;
- 3.Ziffer 3Landesgedächtnisstiftung; Repräsentation; Auszeichnungen;
- 4.Ziffer 4Südtirolangelegenheiten, Angelegenheiten der Europaregion Tirol – Südtirol – Trentino; Angelegenheiten der EU und des EWR, Regionalpolitik einschließlich EU-Regionalförderungen, Europainformation; Makroregionale Strategie für den Alpenraum; Angelegenheiten des Europarates und anderer europäischer und internationaler Organisationen; Koordination der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit und der sonstigen außenpolitischen Angelegenheiten des Landes;
- 5.Ziffer 5Gemeindeangelegenheiten, Wirtschaftsaufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Bezirkskrankenhäuser; Gemeindeabgaben; Wasserleitungsfonds; Dorferneuerung;
- 6.Ziffer 6Personalangelegenheiten der Landesbediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer sowie der Lehrpersonen an Landesmusikschulen und am Tiroler Landeskonservatorium;
- 7.Ziffer 7Landesfinanzverwaltung; Finanzverfassung, Finanzausgleich; Abgabenwesen mit Ausnahme der Abgaben auf dem Gebiet des Tourismus; Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften des Landes; Abschluss von Verträgen des Landes mit besonderen finanziellen Auswirkungen, Mitwirkung bei den Verhandlungen über solche Verträge;
- 8.Ziffer 8Förderungen nach dem Infrastrukturförderungsprogramm des Landes und den regionalwirtschaftlichen Programmen des Landes;
- 9.Ziffer 9Beteiligungen des Landes an der Hypo Tirol Bank AG, der Lebensraum Tirol Holding GmbH und der TIWAG;
- 10.Ziffer 10Kulturelle Angelegenheiten; Förderung von Kunst und Wissenschaft; Denkmalschutz; Beteiligungen des Landes an der Tiroler Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck; Angelegenheiten der Tiroler Festspiele Erl Gemeinnützige Privatstiftung; Archivwesen des Landes;
- 11.Ziffer 11Aufsicht über Personalvertretungen und den Tiroler Tourismusförderungsfonds;
- 12.Ziffer 12Öffentlichkeitsarbeit; Presse- und Rundfunkangelegenheiten;
- 13.Ziffer 13Netzwerk Tirol hilft;
- 14.Ziffer 14alle im § 1 und im § 9 Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die weder unter die Z 1 bis 13 noch in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedes der Landesregierung fallen.alle im Paragraph eins und im Paragraph 9, Absatz eins, genannten Angelegenheiten, die weder unter die Ziffer eins bis 13 noch in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedes der Landesregierung fallen.
1. Landeshauptmannstellvertreter Dr. Georg Dornauer
- 1.Ziffer einsSportangelegenheiten; Beteiligungen des Landes an der Nationale Anti Dopingagentur Austria GmbH und der Olympia Sport- und Veranstaltungszentrum Innsbruck GmbH;
- 2.Ziffer 2Tiroler Radwegkonzept und Förderung von Radwegen;
- 3.Ziffer 3Wohnungs- und Siedlungswesen; Wohnbauförderung; Mietzins- und Annuitätenbeihilfen; Aufsicht über gemeinnützige Bauträger;
- 4.Ziffer 4Verwaltung der Liegenschaften des Landes, Landeskraftwagenverwaltung; Bau und Instandhaltung aller Landesgebäude und von Bundesgebäuden; Beteiligung des Landes an der Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH & Co KG;
- 5.Ziffer 5Integration von Zugewanderten; Flüchtlingswesen, Grundversorgung, Beteiligung des Landes an der Tiroler Soziale Dienste GmbH; Fremdenrecht; Entwicklungszusammenarbeit;
- 6.Ziffer 6Staatsbürgerschaftsangelegenheiten; Personenstandswesen; Stiftungs- und Fondswesen.
2. Landeshauptmannstellvertreter ÖR Josef Geisler
- 1.Ziffer einsLand- und Forstwirtschaft; berufliche Vertretungen und Arbeitsrecht auf diesem Gebiet; land- und forstwirtschaftliche Schulen und Schülerheime; Personalangelegenheiten der Lehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen; Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft; Bodenschutz; landwirtschaftliche Betriebe des Landes; Bodenreform; Höferecht; Grundverkehr; Almschutz; Forstrecht; Jagd; Fischerei; Tierschutz, Tierzucht, Tierversuche, Veterinärwesen; Pflanzengesundheit, Pflanzenschutzmittel; Landesjagd Pitztal;
- 2.Ziffer 2Bau, Erhaltung und Verwaltung von Landesstraßen, Beteiligung des Landes an der Fernpassstraße GmbH; Vermessungswesen und Geoinformation;
- 3.Ziffer 3Tiroler Versicherung V.a.G.;Tiroler Versicherung römisch fünf.a.G.;
- 4.Ziffer 4Wasserrecht und Wasserwirtschaft, Energiewesen; Angelegenheiten des Naturschutzes, soweit Wasserkraftanlagen und Beschneiungsanlagen betroffen sind; Beteiligungen des Landes an der Energieagentur Tirol GmbH und an der Tiroler Übertragungsnetz GmbH;
- 5.Ziffer 5Baurecht und baurechtliche Nebengesetze; örtliche Raumordnung; überörtliche Raumordnung mit Ausnahme der Förderungen nach dem Infrastrukturförderungsprogramm des Landes; Baulandumlegung, Tiroler Bodenfonds; Stadt- und Ortsbildschutz;
- 6.Ziffer 6Landesstatistik; Tiroler Raumordnungsinformationssystem TIRIS;
- 7.Ziffer 7Schützen- und Traditionswesen; Kriegsgräberfürsorge.
Landesrat Mario Gerber
- 1.Ziffer einsAngelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; Wirtschaftsförderung; Kompetenzzentren; Wettbewerbsangelegenheiten; Vergabewesen; Preisangelegenheiten; Außenhandel; Marktordnung; Angelegenheiten der Ziviltechniker und der Wirtschaftstreuhänder; Angelegenheiten der Wettunternehmer; Maschinenwesen; Mineralrohstoffgesetz;
- 2.Ziffer 2Gesellschaften und Beteiligungen des Landes, soweit diese jeweils nicht ausdrücklich einem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Angelegenheiten der Standortagentur Tirol GmbH;
- 3.Ziffer 3Aufsicht über Fonds des Landes mit Ausnahme des Tiroler Tourismusförderungsfonds;
- 4.Ziffer 4Digitalisierung; Technologieförderung; Breitbandausbau; E-Government; Datenschutz, Informationsweiterverwendung;
- 5.Ziffer 5Seilbahnangelegenheiten;
- 6.Ziffer 6Tourismusangelegenheiten einschließlich der Abgaben und Beiträge auf diesem Gebiet; Schischul- und Bergsportführerwesen; Privatzimmervermietung; Campingwesen; Tirol-Werbung einschließlich der Gesellschaften, an denen die Tirol-Werbung beteiligt ist.
Landesrätin MMag.
a Dr.
in Cornelia Hagele
- 1.Ziffer einsGesundheitspolitik; Gesundheitswesen einschließlich des Gemeindesanitätsdienstes, des Rettungswesens und des Leichen- und Bestattungswesens; Kurorte, natürliche Heilvorkommen; Lebensmittelkontrolle; medizinischer Strahlenschutz; krankenanstaltenbezogene Suchtangelegenheiten und Suchtpräventionsstelle des Landes; schulärztlicher Dienst; Angelegenheiten der Gesundheitsberufe; Krankenanstaltenwesen; Beteiligungen des Landes an der Tirol Kliniken GmbH, der ELGA GmbH, der Gesundheitsplanungs-GmbH, der HTA Austria – Austrian Institute for Health Technology Assessment GmbH und der UMIT TIROL – Private Universität für Gesundheitswissenschaften und -technologie GmbH und der Forschungs- und Wissenschaftsagentur Tirol GmbH;
- 2.Ziffer 2Heim- und Pflegedienstleistungsgesetz; mobile, teilstationäre und stationäre Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Gesundheits- und Sozialsprengel, Wohn- und Pflegeheime), betreutes Wohnen;
- 3.Ziffer 3Universitätsangelegenheiten; Fachhochschulen; Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses;
- 4.Ziffer 4Allgemeinbildende Pflichtschulen und dazugehörige Schülerheime; berufsbildende Pflichtschulen und Berufsschülerheime mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet; Personalangelegenheiten der Lehrer an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Pflichtschulen; Angelegenheiten der Bildungsdirektion, soweit sie in die Zuständigkeit des Landes fallen; Bildungszentrum für Hören und Sehen Mils, Landessonderschule mit Internat Mariatal; Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz (Kindergärten, Kinderkrippen, Horte, Tagesbetreuung, Kinderspielgruppen) einschließlich des Berufsrechtes auf diesen Gebieten; folgende Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz: pädagogische Förderung nach § 9 Abs. 2 lit. f und g (Hausunterricht für schulpflichtige Kinder- und Jugendliche; Eltern-Kind-Gruppe), Tagesstruktur-Wohnen für Kinder und Jugendliche nach § 10 Abs. 1 lit. a und b (Tagesbetreuung für Kinder- und Jugendliche; Internat), Personenbeförderung (§ 13), Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz (§ 18) und Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten (§ 19); Stipendienangelegenheiten;Allgemeinbildende Pflichtschulen und dazugehörige Schülerheime; berufsbildende Pflichtschulen und Berufsschülerheime mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet; Personalangelegenheiten der Lehrer an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Pflichtschulen; Angelegenheiten der Bildungsdirektion, soweit sie in die Zuständigkeit des Landes fallen; Bildungszentrum für Hören und Sehen Mils, Landessonderschule mit Internat Mariatal; Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz (Kindergärten, Kinderkrippen, Horte, Tagesbetreuung, Kinderspielgruppen) einschließlich des Berufsrechtes auf diesen Gebieten; folgende Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz: pädagogische Förderung nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera f und g (Hausunterricht für schulpflichtige Kinder- und Jugendliche; Eltern-Kind-Gruppe), Tagesstruktur-Wohnen für Kinder und Jugendliche nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und b (Tagesbetreuung für Kinder- und Jugendliche; Internat), Personenbeförderung (Paragraph 13,), Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz (Paragraph 18,) und Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten (Paragraph 19,); Stipendienangelegenheiten;
- 5.Ziffer 5Musikschulen und Tiroler Landeskonservatorium einschließlich der Personalangelegenheiten der Lehrpersonen an Landesmusikschulen und am Tiroler Landeskonservatorium; Kultusangelegenheiten; allgemeine und berufliche Erwachsenenbildung; Büchereiwesen; Tiroler Bildungsinstitut.
Landesrätin Astrid Mair, BA MA
- 1.Ziffer einsArbeitsmarkt- und Arbeitnehmerförderung; Beteiligung des Landes an der Tiroler Arbeitsmarktförderungs GmbH; Arbeitsrecht, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;
- 2.Ziffer 2Jugendschutz; außerschulische Jugenderziehung, soweit sie nicht zur Kinder- und Jugendhilfe gehört; Jugend-, Familien- und Seniorenpolitik;
- 3.Ziffer 3Sicherheitsverwaltung, Landes-Polizeigesetz; Feuerwehrwesen; Feuerpolizei; Landesstelle für Brandverhütung; Katastrophenschutz und -management; Zivilschutz; Landeswarnzentrale; Beteiligung des Landes an der Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH;
- 4.Ziffer 4Angelegenheiten des Wehrwesens und des Zivildienstes;
- 5.Ziffer 5Veranstaltungswesen; Glücksspielwesen.
Landesrätin Mag.
a Eva Pawlata
- 1.Ziffer einsMindestsicherung; Sozialberatung; Tuberkulosehilfe; Sammlungswesen; Unterstützung und Förderung von Kriegsopfern; Behindertenhilfe mit Ausnahme jener Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, die in die Zuständigkeit von Landesrätin MMag.a Dr.in Hagele fallen; Suchtangelegenheiten, soweit diese nicht in die Zuständigkeit von Landesrätin MMag.a Dr.in Hagele fallen; Sozialversicherungswesen;
- 2.Ziffer 2Kinder- und Jugendhilfe mit Ausnahme der Tagesbetreuung; Landeskinderheim Axams; Sozialpädagogisches Zentrum St. Martin; Beteiligung des Landes an der Tiroler Kinder und Jugend GmbH; Sozialbetreuungsberufe;
- 3.Ziffer 3Frauen- und Gleichstellungspolitik.
Landesrat René Zumtobel
- 1.Ziffer einsUmwelt- und Klimaschutz (unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Mitglieder der Landesregierung in den jeweiligen Sachgebieten); Umweltprüfungen;
- 2.Ziffer 2Naturschutz, soweit dieser nicht in die Zuständigkeit von Landeshauptmannstellvertreter ÖR Geisler fällt; Bergwacht;
- 3.Ziffer 3Abfallrecht; Abfallwirtschaft; Chemikalienrecht;
- 4.Ziffer 4Europäische Verkehrspolitik; rechtliche und technische Angelegenheiten des Kraftfahrwesens sowie des Verkehrswesens bezüglich der schienengebundenen Eisenbahnen, der Luftfahrt und der Schifffahrt; Straßenverwaltungsrecht; Straßenpolizei;
- 5.Ziffer 5Kraftfahrlinien; Verkehrsverbundangelegenheiten einschließlich der Beteiligungen des Landes an der Verkehrsverbund Tirol GmbH; Beteiligung an der Achenseebahn Infrastruktur & Betriebs GmbH;
- 6.Ziffer 6Nachhaltigkeitskoordination.
Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung (T-GL) Fundstelle
Verordnung der Landesregierung vom 30. März 1999 über die
Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung
LGBl. Nr. 14/1999
Änderung
LGBl. Nr. 70/2000, 84/2001, 135/2001, 65/2002, 103/2002, 25/2003, 98/2003, 1/2006, 50/2006, 48/2008, 122/2009, 27/2012, 109/2012, 54/2013, 12/2015, 64/2016, 16/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 51 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 104/1998, und der Art. 103 Abs. 2 erster Satz und 104 Abs. 2 vierter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes wird verordnet: