(1) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Landesregierung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss der Landesregierung im Wege eines Umlaufes herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zunächst dem Landeshauptmann und mit seiner Zustimmung allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich durch einen entsprechenden Vermerk mit Angabe des Datums der Entscheidung auf dem Beschlussantrag abzugeben. Ist ein Mitglied der Landesregierung wegen Abwesenheit an der Stimmabgabe verhindert, so hat dessen Kanzlei einen entsprechenden Vermerk mit Angabe des Datums auf dem Beschlussantrag anzubringen. Im übrigen gilt für einen Umlaufbeschluss § 5 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
(2) Das Ergebnis der Beschlussfassung ist vom zuständigen Mitglied bei der nächsten Sitzung der Landesregierung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.
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