(1) Der Landeshauptmann kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse oder, wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder der Landesregierung besonders dringlich ist, anlässlich der Einberufung einer Sitzung der Landesregierung festlegen, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird.
(2) Auf solche Sitzungen sind die §§ 4, 5 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) | die per Video zugeschalteten Mitglieder der Landesregierung als anwesend gelten und an der Abstimmung in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben, | |||||||||
b) | durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern der Landesregierung die Tagesordnung und die Beschlussanträge vollständig vorliegen, | |||||||||
c) | im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder der Landesregierung entsprechend festzuhalten sind, | |||||||||
d) | auch der Schriftführer, der Landesamtsdirektor und sonstige beigezogene Bedienstete des Amtes der Landesregierung oder Sachverständige per Video an der Sitzung teilnehmen können. |
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