(1) Die Landesregierung tritt außer in der sitzungsfreien Zeit (Abs. 6) und an Feiertagen jeden Dienstag um 10.00 Uhr zu einer Sitzung zusammen. Der Landeshauptmann hat eine Änderung des Beginnes oder den Entfall einer Sitzung bis spätestens Montag, 16.00 Uhr, vor dem Tag der Sitzung den anderen Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Landeshauptmann kann bei Bedarf weitere Sitzungen einberufen. Er hat eine Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens zwei Mitglieder der Landesregierung dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangen. Zwischen der Einberufung einer Sitzung und ihrem Beginn muss ein Zeitraum von mindestens 24 Stunden liegen. Bei Gefahr im Verzug kann der Landeshauptmann eine Sitzung ohne Einhaltung dieser Frist einberufen.
(3) Der Landeshauptmann hat die Tagesordnung für jede Sitzung festzulegen und diese den anderen Mitgliedern der Landesregierung bei Sitzungen nach Abs. 1 bis spätestens Freitag, 12.30 Uhr, vor dem Tag der Sitzung, bei Sitzungen nach Abs. 2 gleichzeitig mit der Einberufung der Sitzung zur Kenntnis zu bringen. In die Tagesordnung sind alle Angelegenheiten aufzunehmen, deren Aufnahme vom zuständigen Mitglied der Landesregierung rechtzeitig verlangt wurde. Ein solches Verlangen ist rechtzeitig, wenn es bei Sitzungen nach Abs. 1 bis spätestens Donnerstag, 17.00 Uhr, vor dem Tag der Sitzung, bei Sitzungen nach Abs. 2 spätestens 24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung beim Landesamtsdirektor schriftlich eingebracht wurde.
(4) Der Landeshauptmann hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Tagesordnung die Beschlussanträge samt Begründung den anderen Mitgliedern der Landesregierung zu übersenden.
(5) Eine Angelegenheit, die nicht in der Tagesordnung vorgesehen ist, darf in einer Sitzung nur behandelt werden, wenn die Landesregierung mit Beschluss die Dringlichkeit der Angelegenheit feststellt.
(6) Sitzungsfrei sind die Zeit von Weihnachten bis Dreikönig und der vom Landeshauptmann in den Monaten Juli und August als sitzungsfrei erklärte Zeitraum.
0 Kommentare zu § 4 T-GL