§ 6 T-GL

T-GL - Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 6

 

(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist ein Protokoll zu verfassen. Der Landeshauptmann hat einen Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Schriftführer zu bestimmen.

(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Namen der anwesenden Mitglieder der Landesregierung,

b)

den Beginn und das Ende der Sitzung,

c)

die in der Sitzung gefassten Beschlüsse unter Anführung allfälliger Stimmenthaltungen.

(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes der Landesregierung ist seine Äußerung zu einem Antrag wörtlich zu protokollieren.

(4) Der Schriftführer hat das Protokoll unverzüglich nach der Sitzung zu verfassen und dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Unterfertigung des Protokolls durch den Landeshauptmann hat der Schriftführer das Protokoll ehestens den anderen Mitgliedern der Landesregierung und dem Landesamtsdirektor zuzustellen. Einwendungen gegen das Protokoll sind spätestens bei der übernächsten Sitzung der Landesregierung vorzubringen. Über eine allfällige Richtigstellung des Protokolls ist, sofern darüber zwischen Mitgliedern der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten bestehen, zu Beginn einer Sitzung mit Beschluss der Landesregierung zu entscheiden. Einwendungen gegen das Protokoll einer Sitzung sowie eine sich daraus allenfalls ergebende Richtigstellung dieses Protokolls sind im Protokoll über jene Sitzung festzuhalten, in der die Einwendungen vorgebracht werden oder die Richtigstellung vorgenommen wird.

In Kraft seit 02.04.1999 bis 31.12.9999
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