(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes durch
a) | gemeindeeigene Betriebe, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme oder der Entsorgung von Abwasser dienen, | |||||||||
b) | gemeindeeigene Verkehrsbetriebe, | |||||||||
c) | Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b erbringen und an denen die Gemeinde direkt oder indirekt mit wenigstens 50 v. H. der Anteile oder des Kapitals beteiligt ist, und | |||||||||
d) | sonstige Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b unter Verwendung eines Zuganges zu Einrichtungen von Betrieben oder Unternehmen nach lit. a bis c erbringen, |
eine Abgabe (Gebrauchsabgabe) auszuschreiben.
(2) Die Gebrauchsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
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