(1) Der Abgabenschuldner hat den für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu entrichtenden Abgabenbetrag selbst zu berechnen und spätestens bis zum Fälligkeitszeitpunkt an die Gemeinde zu entrichten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Mit der Entrichtung des Abgabenbetrages ist eine Abgabenerklärung einzureichen.
(2) Durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 kann bestimmt werden, daß der Abgabenschuldner zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November Vorauszahlungen in der Höhe von jeweils 25 v.H. des Abgabenbetrages des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu leisten hat. Verbleibende Abgabenschuldigkeiten sind mit der nächsten Vorauszahlung zu entrichten, Guthaben sind dem Abgabenschuldner spätestens bis zum übernächsten Vorauszahlungstermin zu erstatten.
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