Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres.
(2) Die Gebrauchsabgabe wird zwei Monate nach der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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