(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes durch
a) | gemeindeeigene Betriebe, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme oder der Entsorgung von Abwasser dienen, | |||||||||
b) | gemeindeeigene Verkehrsbetriebe, | |||||||||
c) | Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b erbringen und an denen die Gemeinde direkt oder indirekt mit wenigstens 50 v. H. der Anteile oder des Kapitals beteiligt ist, und | |||||||||
d) | sonstige Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b unter Verwendung eines Zuganges zu Einrichtungen von Betrieben oder Unternehmen nach lit. a bis c erbringen, |
eine Abgabe (Gebrauchsabgabe) auszuschreiben.
(2) Die Gebrauchsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
Zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe sind die Betriebe und Unternehmen nach § 1 Abs. 1 verpflichtet.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres.
(2) Die Gebrauchsabgabe wird zwei Monate nach der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gebrauchsabgabe bildet
a) | bei Betrieben oder Unternehmen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c die Summe der Entgelte für Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a und b, einschließlich des von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 lit. d für den Zugang zur Einrichtung zu leistenden Entgeltes und | |||||||||
b) | bei Unternehmen nach § 1 Abs. 1 lit. d die Summe der Entgelte für Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a und b, die in der Gemeinde erbracht worden sind, ausgenommen das für den Zugang zur Einrichtung zu leistende Entgelt, |
ausschließlich der Umsatzsteuer.
(2) Die Gebrauchsabgabe darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(1) Der Abgabenschuldner hat den für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu entrichtenden Abgabenbetrag selbst zu berechnen und spätestens bis zum Fälligkeitszeitpunkt an die Gemeinde zu entrichten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Mit der Entrichtung des Abgabenbetrages ist eine Abgabenerklärung einzureichen.
(2) Durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 kann bestimmt werden, daß der Abgabenschuldner zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November Vorauszahlungen in der Höhe von jeweils 25 v.H. des Abgabenbetrages des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu leisten hat. Verbleibende Abgabenschuldigkeiten sind mit der nächsten Vorauszahlung zu entrichten, Guthaben sind dem Abgabenschuldner spätestens bis zum übernächsten Vorauszahlungstermin zu erstatten.
Die Angelegenheiten der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über Abgaben für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeindeunternehmen, LGBl. Nr. 23/1956, außer Kraft.
Das Gesetz LGBl. Nr. 23/1956 ist auf die Erhebung von Abgaben, bei denen der Abgabenanspruch bis zum 31. Dezember 1992 entstanden ist, weiterhin anzuwenden.
Gesetz vom 7. Oktober 1992 über die Erhebung einer Abgabe für den
Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber
befindlichen Luftraumes (Tiroler Gebrauchsabgabegesetz)
LGBl. Nr. 78/1992
Änderung
STF: LGBl. Nr. 78/1992 - Landtagsmaterialien: 236/92
LGBl. Nr. 110/2002 - Landtagsmaterialien: 325/02
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: