Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Das Gesetz LGBl. Nr. 23/1956 ist auf die Erhebung von Abgaben, bei denen der Abgabenanspruch bis zum 31. Dezember 1992 entstanden ist, weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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