Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe sind die Betriebe und Unternehmen nach § 1 Abs. 1 verpflichtet.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 T-GAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 T-GAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 T-GAG