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(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für den Gebrauch von öffentlichem GemeindegrundGrund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes durch
a) | gemeindeeigene Betriebe, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme oder der Entsorgung von Abwasser dienen, | |||||||||
b) | gemeindeeigene Verkehrsbetriebe | |||||||||
c) | Unternehmen, die | |||||||||
d) | sonstige Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b unter Verwendung eines Zuganges zu Einrichtungen von Betrieben oder Unternehmen nach lit. a bis c erbringen, |
eine Abgabe (Gebrauchsabgabe) auszuschreiben.
(2) Die Gebrauchsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für den Gebrauch von öffentlichem GemeindegrundGrund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes durch
a) | gemeindeeigene Betriebe, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme oder der Entsorgung von Abwasser dienen, | |||||||||
b) | gemeindeeigene Verkehrsbetriebe | |||||||||
c) | Unternehmen, die | |||||||||
d) | sonstige Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b unter Verwendung eines Zuganges zu Einrichtungen von Betrieben oder Unternehmen nach lit. a bis c erbringen, |
eine Abgabe (Gebrauchsabgabe) auszuschreiben.
(2) Die Gebrauchsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.