(1) Die Behörde hat dem Inhaber eines Campingplatzes den weiteren Betrieb des Campingplatzes oder eines Teiles davon mit Bescheid zu untersagen, wenn
a) | einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 6 Abs. 3 oder oder einem Auftrag zur Behebung von Mängeln nach § 8 Abs. 2 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entsprochen wird oder | |||||||||
b) | Vorschreibungen in Entscheidungen nach § 4 Abs. 4 lit. b nicht eingehalten werden. |
(2) Die Behörde hat eine Entscheidung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen.
(3) Liegen Mängel vor, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 darstellen und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Inhaber des Campingplatzes die Schließung des Campingplatzes oder von Teilen davon innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
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