(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde. Erstreckt sich ein Campingplatz auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke, so ist die Landesregierung Behörde.
(2) Die Landesregierung kann jedoch, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Entgegennahme der Anzeige, zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, die im Hinblick auf die Lage des Campingplatzes am geeignetsten ist.
(3) Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist der Bürgermeister, im Gebiet der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat Innsbruck.
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