§ 6 T-CG Besondere Pflichten

T-CG - Campinggesetz 2001, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass
    1. a)Litera adie Fläche eines Kurzzeitstandplatzes 10 v. H. der Fläche der übrigen Standplätze des Campingplatzes nicht überschreitet; ein Kurzzeitstandplatz muss weiters von den übrigen Standplätzen durch geeignete Vorkehrungen gut sichtbar abgegrenzt werden;
    2. b)Litera bein Kurzzeitstandplatz und mindestens die Hälfte der Standplätze für wechselnde Gäste freigehalten wird und
    3. c)Litera cauf Standplätzen nur errichtet werden:
      1. 1.Ziffer einsAnlagen, die infrastrukturellen Erfordernissen, insbesondere der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Energieversorgung oder der Telekommunikation, dienen;
      2. 2.Ziffer 2handelsübliche Bestandteile mobiler Unterkünfte, wie Vorzelte, Vordächer, Sicherheitsüberdachungen und dergleichen, die jederzeit ortsveränderlich sind;
      3. 3.Ziffer 3feste Anbauten, Unterbauten, Balkone und Terrassen mobiler Unterkünfte und dergleichen, die dem Erholungszweck dienen oder aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind, sofern sie keine dauerhaften Fundamente aufweisen;
      4. 4.Ziffer 4Mobilheime auf höchstens 20 v. H. der Gesamtfläche der Standplätze.
    Die von der mobilen Unterkunft allein überdeckte Fläche darf 45 m², die unter Hinzurechnung aller Einrichtungen im Sinn der lit. c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche 60 m² nicht übersteigen..Die von der mobilen Unterkunft allein überdeckte Fläche darf 45 m², die unter Hinzurechnung aller Einrichtungen im Sinn der Litera c, Ziffer 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche 60 m² nicht übersteigen..
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber eines Campingplatzes hat weiters
    1. a)Litera ader Behörde unverzüglich die Aufnahme des Betriebes, die beabsichtigte Unterbrechung des Betriebes für die Dauer von mehr als einem Jahr und die Stilllegung des Betriebes schriftlich anzuzeigen und
    2. b)Litera beine Campingplatzordnung zu erlassen, die das Verhalten der Gäste, insbesondere auch im Falle drohender oder eintretender Gefahren, regelt. Die Campingplatzordnung ist an geeigneten Stellen des Campingplatzes gut sichtbar anzuschlagen und nach Möglichkeit den Gästen bei der Anmeldung zu übergeben.
  3. (3)Absatz 3Kommt der Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b nicht nach, so hat ihm die Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.Kommt der Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach Absatz eins, oder Absatz 2, Litera b, nicht nach, so hat ihm die Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
In Kraft seit 16.11.2024 bis 31.12.9999
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