§ 8 T-CG Behebung von Mängeln

T-CG - Campinggesetz 2001, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat während des Betriebes auftretende Mängel, die Einfluss auf die Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 haben können, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.

(2) Kommt der Inhaber eines Campingplatzes der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(3) Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Inhaber des Campingplatzes die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Inhabers sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.

In Kraft seit 01.06.2001 bis 31.12.9999
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