(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.
(2) Dieses Gesetz gilt, unbeschadet sonstiger landesrechtlicher Vorschriften, nicht für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes
a) | im Rahmen des Aufgabenbereiches | |||||||||
1. | von Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, | |||||||||
2. | von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften, | |||||||||
3. | von Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheit der Jugendbetreuung und | |||||||||
b) | im hochalpinen Gelände (Biwakieren). |
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