(1) Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Kontrolle der Einhaltung des § 5 Abs. 2 und des § 6 im erforderlichen Ausmaß während der Betriebszeiten Campingplätze zu betreten, zu besichtigen und zu überprüfen.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch außerhalb der Betriebszeiten zulässig.
(3) Die Behörde kann die Räumung von Campingplätzen verfügen, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.
(4) Die Inhaber von Campingplätzen haben
a) | die in den Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu dulden und | |||||||||
b) | den Organen der Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 auf Verlangen in alle den Campingplatz betreffenden schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften bestehen nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im § 38 VStG genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen. |
(5) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Abs. 4 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
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