§ 7 T-CG Behördliche Befugnisse

T-CG - Campinggesetz 2001, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Kontrolle der Einhaltung des § 5 Abs. 2 und des § 6 im erforderlichen Ausmaß während der Betriebszeiten Campingplätze zu betreten, zu besichtigen und zu überprüfen.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch außerhalb der Betriebszeiten zulässig.

(3) Die Behörde kann die Räumung von Campingplätzen verfügen, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.

(4) Die Inhaber von Campingplätzen haben

a)

die in den Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu dulden und

b)

den Organen der Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 auf Verlangen in alle den Campingplatz betreffenden schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften bestehen nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im § 38 VStG genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

(5) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Abs. 4 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

In Kraft seit 01.06.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 T-CG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 T-CG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 T-CG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 T-CG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 T-CG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 T-CG
§ 8 T-CG