§ 21 T-AWG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2011 bis 31.12.9999

Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben nach § 5 Abs. 4 § 6 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Stand vor dem 12.04.2011

In Kraft vom 01.01.2009 bis 12.04.2011

Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben nach § 5 Abs. 4 § 6 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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