§ 3 T-AAG

Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus

a)

in Beherbergungsbetrieben und

b)

in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,

soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens aber nach 90 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.2010

(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus

a)

in Beherbergungsbetrieben und

b)

in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,

soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens aber nach 90 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen.

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