§ 3 T-AAG Abgabepflicht

Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
    1. a)Litera ain Beherbergungsbetrieben und
    2. b)Litera bin Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,
    soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.soweit im Paragraph 4, Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens aber nach 90 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen.Die Abgabepflicht nach Absatz eins, Litera a, beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens aber nach 90 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsAbgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
    1. a)Litera ain Beherbergungsbetrieben und
    2. b)Litera bin Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,
    soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.soweit im Paragraph 4, Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens aber nach 90 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen.Die Abgabepflicht nach Absatz eins, Litera a, beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens aber nach 90 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen.

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