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(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
a) | in Beherbergungsbetrieben und | |||||||||
b) | in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, | |||||||||
soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens aber nach 90 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen.
(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
a) | in Beherbergungsbetrieben und | |||||||||
b) | in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, | |||||||||
soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens aber nach 90 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen.