§ 13 T-AAG

Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Verfahren nach § 10 Abs. 4, die im Zeitpunkt des In-Kraft-TretensInkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, sind nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen weiterzuführen.

(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.10.2003 bis 30.03.2017

(1) Verfahren nach § 10 Abs. 4, die im Zeitpunkt des In-Kraft-TretensInkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, sind nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen weiterzuführen.

(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

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