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(1) Verfahren nach § 10 Abs. 4, die im Zeitpunkt des In-Kraft-TretensInkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, sind nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen weiterzuführen.
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(1) Verfahren nach § 10 Abs. 4, die im Zeitpunkt des In-Kraft-TretensInkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, sind nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen weiterzuführen.
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.