§ 16b SZG

SZG - Schulzeitgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in § 16a genannten Zeitpunkt in Kraft.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 12 Z 31, BGBl. I Nr. 138/2017)

(2) Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.

In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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