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(1) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in § 16a genannten Zeitpunkt in Kraft.
(Anm.: Abs. 1a) Verordnungen gemäß aufgehoben durch Art. 12 Z 31, § 2 Abs. 5 BGBl. I Nr. 138/2017dritter Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 sind für das Schuljahr 2008/09 frühestmöglich, spätestens jedoch bis Ende des 1. Semesters des Schuljahres 2007/08 zu erlassen.)
(2) Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.
(1) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in § 16a genannten Zeitpunkt in Kraft.
(Anm.: Abs. 1a) Verordnungen gemäß aufgehoben durch Art. 12 Z 31, § 2 Abs. 5 BGBl. I Nr. 138/2017dritter Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 sind für das Schuljahr 2008/09 frühestmöglich, spätestens jedoch bis Ende des 1. Semesters des Schuljahres 2007/08 zu erlassen.)
(2) Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.