(1) Schüler, die der evangelischen Kirche A. B. oder H. B. angehören, sind am 31. Oktober vom Schulbesuch befreit.
(2) Schüler, die der israelitischen Religionsgesellschaft angehören, sind an den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Passahfestes, den beiden Tagen des Offenbarungsfestes, den beiden Tagen des Neujahrsfestes, dem Versöhnungstag sowie an den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Laubhüttenfestes vom Schulbesuch befreit.
(3) Schüler, die einem Religionsbekenntnis angehören, nach dem der Schulbesuch am Samstag oder bestimmte Tätigkeiten an diesem Tag für seine Anhänger unzulässig sind, sind auf Verlangen ihrer Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter vom Schulbesuch oder von den betreffenden Tätigkeiten zu befreien. Bei welchen Religionsbekenntnissen und in welchem Ausmaß dieser Anspruch besteht, hat der zuständige Bundesminister bei gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auf deren Antrag, sonst auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu bestimmen; die Erziehungsberechtigten haben dabei glaubhaft zu machen, daß es sich um ein allgemeines Glaubensgut des betreffenden Religionsbekenntnisses handelt.
(4) Wenn für eine Schulart eine Mindestzahl der zu besuchenden Unterrichtsstunden festgesetzt wird, bei deren Unterschreitung die betreffende Schulstufe als nicht erfolgreich abgeschlossen gilt, so gelten die durch die Inanspruchnahme der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Rechte versäumten Unterrichtsstunden für diese Feststellung als nicht versäumt.
(5) Die Schüler haben den Lehrstoff, den sie durch die Inanspruchnahme der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Rechte versäumt haben, selbst nachzuholen; die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der besuchten Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Tatsache der Befreiung zu erfolgen.
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