§ 21 SWStG Einfuhr

Schaumweinsteuergesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEinfuhr ist
    1. 1.Ziffer einsder Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in das EGEU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahrenbesonderen Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahrenbesonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahrenbesonderes Verfahren an.
  2. (2)Absatz 2Zollrechtliche Nichterhebungsverfahrenbesondere Verfahren sind
    1. 1.Ziffer einsbeim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
      1. a)Litera adie nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,die nach Titel römisch III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
      2. b)Litera bdie vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,die vorübergehende Verwahrung nach Titel römisch III Kapitel 5 des Zollkodex,
      3. c)Litera cdie Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel römisch IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
      4. d)Litera dalle in Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren;alle in Artikel 84, Absatz eins, Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren;
    2. 1.Ziffer einsbeim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Nicht-Unionsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
      1. a)Litera adie nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Union,die nach Titel römisch IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Union,
      (Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,)
      1. c)Litera cdie Verfahren in Freizonen nach Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex,die Verfahren in Freizonen nach Titel römisch VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex,
      2. d)Litera dder Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;
    3. 2.Ziffer 2beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als GemeinschaftswareUnionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel IIIIV Kapitel 1 bis 4und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der GemeinschaftEuropäischen Union.beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als GemeinschaftswareUnionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel römisch IIIIV Kapitel 1 bis 4und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der GemeinschaftEuropäischen Union.
  3. (3)Absatz 3Für die Erhebung der Schaumweinsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Absatz 3, zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3, zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 31.12.2009 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsEinfuhr ist
    1. 1.Ziffer einsder Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in das EGEU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahrenbesonderen Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahrenbesonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahrenbesonderes Verfahren an.
  2. (2)Absatz 2Zollrechtliche Nichterhebungsverfahrenbesondere Verfahren sind
    1. 1.Ziffer einsbeim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
      1. a)Litera adie nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,die nach Titel römisch III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
      2. b)Litera bdie vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,die vorübergehende Verwahrung nach Titel römisch III Kapitel 5 des Zollkodex,
      3. c)Litera cdie Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel römisch IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
      4. d)Litera dalle in Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren;alle in Artikel 84, Absatz eins, Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren;
    2. 1.Ziffer einsbeim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Nicht-Unionsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
      1. a)Litera adie nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Union,die nach Titel römisch IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Union,
      (Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,)
      1. c)Litera cdie Verfahren in Freizonen nach Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex,die Verfahren in Freizonen nach Titel römisch VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex,
      2. d)Litera dder Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;
    3. 2.Ziffer 2beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als GemeinschaftswareUnionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel IIIIV Kapitel 1 bis 4und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der GemeinschaftEuropäischen Union.beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als GemeinschaftswareUnionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel römisch IIIIV Kapitel 1 bis 4und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der GemeinschaftEuropäischen Union.
  3. (3)Absatz 3Für die Erhebung der Schaumweinsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Absatz 3, zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3, zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.

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