§ 21 SWStG

Schaumweinsteuergesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Einfuhr ist

1.

der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in das EGEU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahrenbesonderen Verfahren;

2.

die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahrenbesonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahrenbesonderes Verfahren an.

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahrenbesondere Verfahren sind

1.

beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als NichtgemeinschaftswareNicht-Unionsware aus Drittländern oder Drittgebieten:

a)

die nach Titel IIIIV Kapitel 1 bis 4und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der GemeinschaftUnion,

b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,

(Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

c)

die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IVVII Kapitel 3 Abschnitt 13 des Zollkodex,

d)

alle in Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahrender Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;

2.

beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als GemeinschaftswareUnionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel IIIIV Kapitel 1 bis 4und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der GemeinschaftEuropäischen Union.

(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 31.12.2009 bis 30.04.2016

(1) Einfuhr ist

1.

der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in das EGEU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahrenbesonderen Verfahren;

2.

die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahrenbesonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahrenbesonderes Verfahren an.

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahrenbesondere Verfahren sind

1.

beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als NichtgemeinschaftswareNicht-Unionsware aus Drittländern oder Drittgebieten:

a)

die nach Titel IIIIV Kapitel 1 bis 4und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der GemeinschaftUnion,

b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,

(Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

c)

die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IVVII Kapitel 3 Abschnitt 13 des Zollkodex,

d)

alle in Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahrender Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;

2.

beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als GemeinschaftswareUnionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel IIIIV Kapitel 1 bis 4und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der GemeinschaftEuropäischen Union.

(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.

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