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(1) Einfuhr ist
1. | der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in das | |||||||||
2. | die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen |
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahrenbesondere Verfahren sind
1. | beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als | |||||||||
a) | die nach Titel | |||||||||
(Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015) | ||||||||||
c) | die Verfahren in Freizonen | |||||||||
d) |
| |||||||||
2. | beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als |
(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.
(1) Einfuhr ist
1. | der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in das | |||||||||
2. | die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen |
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahrenbesondere Verfahren sind
1. | beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als | |||||||||
a) | die nach Titel | |||||||||
(Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015) | ||||||||||
c) | die Verfahren in Freizonen | |||||||||
d) |
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2. | beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als |
(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.