§ 9 SVP-VO Meldung und Information

SVP-VO - Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zu enthalten:

1.

Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,

2.

Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,

3.

Beginn und Ende der Funktionsperiode,

4.

Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 8),

5.

Unterschrift des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und

6.

bei Bestellung gemäß § 105 (2) STLAO auch die Unterschrift eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Belegschaftsorgane.

(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 7 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.

(3) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion an einer für alle Arbeitnehmer/innen leicht zugänglichen Stelle erfolgen.

In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
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