(1) Die Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zu enthalten:
1. | Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen, | |||||||||
2. | Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen, | |||||||||
3. | Beginn und Ende der Funktionsperiode, | |||||||||
4. | Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 8), | |||||||||
5. | Unterschrift des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und | |||||||||
6. | bei Bestellung gemäß § 105 (2) STLAO auch die Unterschrift eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Belegschaftsorgane. |
(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 7 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.
(3) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion an einer für alle Arbeitnehmer/innen leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
0 Kommentare zu § 9 SVP-VO