§ 8 SVP-VO Vorsitzende

SVP-VO - Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende wählen.

(2) Der/die Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber den ArbeitgeberInnen und den zuständigen Behörden.

In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
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