(1) Es muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer-/innen bestellt werden.
(2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Arbeitnehmer/innenzahl.
(3) Für die Ermittlung der Arbeitnehmer/innenzahl sind bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen § 105 Abs. 1 und 2 STLAO 2001 zu berücksichtigen.
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